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9. August 2007
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 20.12.2008, 29.10.2009, 05.02.2010, 12.01.2012, 11.02.2014, 10.12.2014, 29.06.2018 und 01.10.2024.
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Düsseldorf,
Detmold, Köln und Münster
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen
1. Einstellungsverfahren
1.1 Die Einstellung von Lehrkräften in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch das Ausschreibungs- und Listenverfahren. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG).
1.2 Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen die eigenverantwortlichen Schulen bei der Durchführung der Einstellungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SchulG - BASS 1- 1). Sie nehmen die Einstellung als Einstellungsbehörde vor, soweit für diese Aufgabe die Zuständigkeit gemäß §1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarische Zuständigkeiten - BASS 10-32 Nr. 44 – und Nummer. 3.1 des Runderlasses zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten - BASS 10-32 Nummer 32 – nicht der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde.
1.3 Die Einzelheiten für das Ausschreibungs- und Listenverfahren werden in einem jährlichen Einstellungserlass bekannt gegeben.
2. Ausschreibungsverfahren
Ausschreibungstext
2.1 Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren und die Bewerberauswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten (§ 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG).
Die Schule übersendet den Ausschreibungstext nach Beteiligung der Schulkonferenz oder einer gebildeten Teilkonferenz an die Bezirksregierung. Das Schulamt übersendet den Ausschreibungstext für die von ihr zu besetzenden Stellen unmittelbar der Bezirksregierung.
In den Ausschreibungstext ist ein Anforderungsprofil aufzunehmen. Es sind jeweils die einstellungsrelevanten Lehrämter und die gewünschten Fächer- /Fachrichtungskombinationen anzugeben. Weitere über die Lehramtsbefähigung hinausgehende stellenbezogene, schulbezogene oder schulamtsbezogene Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden. Im Ausschreibungstext kann festgelegt werden, dass Bewerbungen nur bis zu einer bestimmten Ordnungsgruppe (Nr. 4.5) zulässig sind; dies gilt nicht für Bewerbungen von schwerbehinderten Lehrkräften und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen.
Die Schule oder das Schulamt übersendet den Ausschreibungstext unter Verwendung der bereitgestellten internetbasierten Verfahren den Bezirksregierungen, die den Ausschreibungstext für jede Schule und jedes Schulamt im landesweit einheitlichen Internetportal veröffentlichen.
Die gleichstellungsrechtliche Mitwirkung bei der Stellenausschreibung ist sicher zu stellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG).
Die besonderen Regelungen bei der Einstellung schwerbehinderter Beschäftigten gem. §§ 164, 165 SGB IX i. V. m. Kap. IV, insbesondere Nr. 4.3.1, der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 31.5.1989 (BASS 21-06 Nr. 1) sind zu beachten.
Bewerbung
2.2 Um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können, müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist schriftlich bewerben. Die Modalitäten der Bewerbung regelt der jährliche Einstellungserlass.
Auswahlkommission
2.3 Der jeweiligen Auswahlkommission an einer Schule gehören mit Stimmrecht an:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter oder im begründeten Ausnahmefall die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter (Vorsitz),
- eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft, die nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrates an dem Auswahlgespräch teilnimmt,
- ein von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat
- die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen oder deren Vertreterin.
Bei neu zu gründenden Schulen gehören der Auswahlkommission mit Stimmrecht an:
- die kommissarisch bestellte Schulleiterin oder der kommissarisch bestellte Schulleiter,
- die zuständige Gleichstellungsbeauftragte der Schulaufsicht oder deren Vertreterin,
- eine Lehrkraft, die zum Einstellungstermin an die neu zu gründende Schule versetzt werden wird.
Soweit mehrere Lehrkräfte an die neu zu gründende Schule versetzt werden, sollen diese eine Lehrkraft auswählen.
2.4 Der jeweiligen Auswahlkommission an einem Schulamt gehören mit Stimmrecht an:
- eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter des Schulamtes (Vorsitz),
- eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der jeweiligen Schulform aus dem Schulamtsbezirk,
- die zuständige Gleichstellungsbeauftragte des Schulamtes oder deren Vertreterin,
- ein von einer Schulkonferenz einer Grundschule des Schulamtsbezirks aus der Mitte gewähltes Mitglied, das das Schulamt auf Grund nachvollziehbarer Kriterien benennt.
2.5 Der Auswahlkommission sollen zur Hälfte Frauen mit Stimmrecht angehören. Ist dies nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen (§ 9 Abs. 2 LGG).
2.6 Eine doppelte Stimmberechtigung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
2.7 Darüber hinaus sind zum Auswahlgespräch einzuladen:
- ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform; bei Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10-32 Nr. 44) übertragen worden sind, ein Mitglied des Lehrerrates der Schule,
- sofern mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen am Verfahren teilnehmen, die Schwerbehindertenvertretung; für den Bereich der Grundschulen die örtliche Schwerbehindertenvertretung.
Die Teilnahme der oben genannten Vertretungen hat gegenüber der Auswahlkommission bis zum Beginn der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beratenden Charakter. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen. Die Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretungen gemäß §§ 178 Abs. 2 und 164 Abs. 1 SGB IX bleiben unberührt.
Darüber hinaus können am Auswahlgespräch teilnehmen:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde,
- eine weitere Person, soweit die Auswahlkommission dies beschließt.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung nimmt teil, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Rahmen des Seiteneinstiegs eine Entscheidung der Auswahlkommission (nicht Vorauswahl) über die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 13 Absatz 3 LABG (BASS 1-8) in Verbindung mit § 3 OBAS (BASS 20-03 Nr. 17) zu treffen ist und diese oder dieser zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung entscheidet auf Grund der ihr oder ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen und der Vorstellung im Auswahlgespräch, ob sie oder er das Einvernehmen für eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern erklären kann (§ 3 OBAS). Wird das Einvernehmen nicht erklärt, ist eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeschlossen. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung ist nicht an der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beteiligt.
2.8 Ein Wechsel der Mitglieder der Auswahlkommission während der Vorauswahl oder der Auswahlgespräche ist nur in einem begründeten Ausnahmefall möglich. Alle Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vorbereitung des Auswahlgesprächs
2.9 Die Bezirksregierung übersendet der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission der Schule oder des Schulamtes eine nach Ordnungsgruppen sortierte Liste der Bewerberinnen und Bewerber. Auf der Grundlage dieser Ordnungsgruppenliste und des im Ausschreibungstext formulierten schulbezogenen oder schulamtsbezogenen Anforderungsprofils entscheidet die Auswahlkommission über die Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Bei Unterrepräsentanz von Frauen nach Maßgabe des Frauenförderplans ist § 9 Abs. 1 LGG zu beachten. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission lädt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich schriftlich zu einem Auswahlgespräch ein. Die Vorauswahl ist gerichtsverwertbar zu protokollieren. Zu den Auswahlgesprächen sind schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen einzuladen, wenn sie die Einstellungsbedingungen (Fächer, fachliche Voraussetzungen der Ausschreibung) erfüllen. Sofern die Auswahlkommission von der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die sich aus der Ordnungsgruppenliste ergibt, abweicht, ist dies zu begründen und gerichtsverwertbar zu protokollieren. Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.
Auswahlgespräch
2.10 Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission leitet das Auswahlgespräch. Nach Abschluss der Auswahlgespräche bildet die Auswahlkommission unverzüglich eine Reihenfolge unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Auswahlgesprächen. Die Auswahlgespräche und die Auswahlentscheidung sind von der Auswahlkommission gerichtsverwertbar zu protokollieren; das Protokoll der Auswahlentscheidung mit Begründung ist von den stimmberechtigten Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterschreiben und unverzüglich der Bezirksregierung zu übersenden.
Einstellungsangebote
2.11 Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, bietet die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission der bestgeeigneten Bewerberin oder dem bestgeeigneten Bewerber sofort nach Abschluss der Auswahlgespräche die Einstellung an. Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten noch nicht übertragen wurden, ist die Einstellung im Auftrag der zuständigen Bezirksregierung anzubieten.
Verfügt die bestgeeignete Bewerberin oder der bestgeeignete Bewerber nicht über eine Lehramtsbefähigung, erfolgt das Angebot erst nach Abstimmung mit der Bezirksregierung.
Sofern auf der Ebene des jeweiligen Regierungsbezirks in der Schulform, in der eine Einstellung erfolgen soll, eine Unterrepräsentanz gemäß § 7 LGG besteht, ist bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einer Frau bevorzugt eine Einstellung anzubieten, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (§ 8 Abs. 4 LBG).
Schwerbehinderten Lehrkräften oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Lehrkräften der Vorzug bei der Einstellung zu geben (Nr. 4.4 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 31.5.1989 - BASS 21-06 Nr. 1).
2.12 Das schriftliche Angebot ist spätestens drei Werktage - Samstag ausgenommen - nach Absendung oder Aushändigung des Angebotes schriftlich gegenüber der im Angebot benannten Stelle anzunehmen oder abzulehnen.
Fristversäumnis oder die bedingte Annahme eines Angebotes gelten als Ablehnung. Bei einer Ablehnung wird der nächstplatzierten Bewerberin oder dem nächstplatzierten Bewerber die Einstellung angeboten.
Die Ablehnung des Einstellungsangebotes für eine Schule schließt ein Einstellungsangebot für diese Schule im Listenverfahren aus.
Nach erfolgter Auswahl erhalten die nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlgespräch teilgenommen haben, ein Absageschreiben der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.
2.13 Die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen dürfen während des Ausschreibungsverfahrens nicht durch zusätzliche oder abweichende Qualifikationserfordernisse verändert werden.
Beim Abweichen vom Ausschreibungstext oder den Einstellungsregelungen soll die Bezirksregierung das Ausschreibungsverfahren für beendet erklären. Wird ein Auswahlverfahren abgebrochen, ist dies allen betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern zeitnah mitzuteilen.
2.14 Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits ein Einstellungsangebot erhalten und zugesagt und wird das Einstellungsangebot zurückgenommen, ist der Bewerberin oder dem Bewerber von der Bezirksregierung ein gleichwertiges Angebot - in der Regel an einer anderen Schule - zu unterbreiten, wenn die Gründe für die Rücknahme des Einstellungsangebotes nicht in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen.
3. Listenverfahren
Bewerbung
3.1 Die Termine des Listenverfahrens werden im jährlichen Einstellungserlass geregelt. Eine Bewerbung für das Listenverfahren ist nach Abschluss des Einstellungsverfahrens jährlich zu erneuern. Bewerbungen gelten grundsätzlich für alle Schulstufen und Schulformen, in denen ein nachgewiesenes Lehramt zur Unterrichtserteilung berechtigt. Lehrkräfte mit mehreren Lehrämtern können ihre Bewerbung auch auf die Schulstufe eines Lehramtes beschränken. Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können ihre Bewerbung auf einen Studienschwerpunkt beschränken. Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit, bei ihrer Bewerbung bis zu vier Kreise oder kreisfreie Städte als gewünschte Einsatzorte anzugeben. Die Berücksichtigung erfolgt in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Reihenfolge.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
3.2 Schwerbehinderten Lehrkräften und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist bei sonst gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben. Sofern nach den Amtlichen Schuldaten vom 15. Oktober des laufenden Schuljahres nicht mindestens im gesetzlich festgelegten Umfang die im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrkräfte Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen sind, ist in den jeweiligen einstellungsrelevanten Lehrämtern pro Fächer-/Fachrichtungskombination diesen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im laufenden Einstellungsverfahren ein Einstellungsangebot zu erteilen.
Einstellungsangebote
3.3 Die Vergabe und Optimierung der Einstellungsangebote im Listenverfahren erfolgt koordiniert durch die Bezirksregierungen unter Mitwirkung des Ministeriums und unter Beteiligung der jeweiligen Personal- und Schwerbehindertenvertretungen. Bewerberinnen und Bewerber erhalten nach ihrem Listenplatz ein schriftliches Einstellungsangebot.
3.4 Die Annahme eines Angebotes ist innerhalb der im Angebot angegebenen Frist schriftlich zu erklären. Eine bedingte Annahme des Angebotes ist nicht möglich; sie wird wie das Fristversäumnis als Nichtannahme gewertet. Die Nichtannahme führt zum Ausscheiden aus dem Listenverfahren für diesen Einstellungszeitpunkt.
4. Regelungen für beide Verfahren
Bewerbungsdatei und Bewerbungsfristen
4.1 Die Bewerbungen werden in einer Bewerbungsdatei erfasst, die als Grundlage für alle Ausschreibungs- und Listenverfahren gilt. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. Eine Verwendung der aufgenommenen Daten für Zwecke außerhalb des Lehrereinstellungsverfahrens ist nicht zulässig.
4.2 Die Bewerbungsfrist für das Ausschreibungsverfahren wird in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt. Am Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, deren Bewerbungsunterlagen rechtzeitig vor Beginn des Listenverfahrens vollständig bei einer Bezirksregierung vorliegen.
Auswahlgrundsätze
4.3 Die Auswahlkommissionen und Einstellungsbehörden sind verpflichtet, über jede Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz) zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes sowie § 178 Abs. 2 SGB IX zu beachten. Auf § 125 b BRRG, § 11 a Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Zivildienstgesetz sowie auf die Gleichstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit anerkanntem, mindestens der gesetzlichen Dauer entsprechendem Entwicklungsdienst und auf die Regelungen des § 164 SGB IX wird hingewiesen.
4.4 Die Annahme bewirkt das Ausscheiden der Bewerberin oder des Bewerbers aus allen Einstellungsverfahren.
Ordnungsgruppen und Bonifizierung
4.5 Bei der Aufnahme in die Bewerbungsdatei ist ein Durchschnittswert aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 LABG 2009 i.V. m. § 43 Abs. 1 und 2 OVP, Mittelwert aus dem Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung) und der Staatsprüfung zu bilden. Danach sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der Anlage genannten Berechnungstabelle einer Ordnungsgruppe zuzuweisen. Innerhalb derselben Ordnungsgruppe wird der Listenplatz durch das Los bestimmt.
4.6 Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 500 Unterrichtsstunden als Vertretungslehrkräfte nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes im öffentlichen Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweisen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen der zwei Ordnungsgruppen höheren Ordnungsgruppe zuzuordnen. Diese Vertretungslehrkräfte erreichen zweimal für jeweils weitere 350 Unterrichtsstunden eine weitere Verbesserung um jeweils zwei Ordnungsgruppen. Nach weiteren 300 Unterrichtsstunden erreichen sie eine weitere Verbesserung um zwei Ordnungsgruppen bis zu maximal acht Ordnungsgruppen nach 1.500 Unterrichtsstunden. Über die Ordnungsgruppe 2 hinaus erfolgt keine Zuordnung. Bei der Ermittlung der Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden sind nur Vertretungstätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen nicht festgestellt wurde, dass die Vertretungslehrkraft den Anforderungen ihres Aufgabenbereiches nicht gewachsen war. Vertretungstätigkeiten sind nicht an die erworbene Lehramtsbefähigung gebunden und wirken sich für jede Lehramtsbefähigung eignungserhöhend aus.
5. Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 28. August 2007 in Kraft. Der Erlass vom 10.11.2000 (BASS 21- 01 Nr. 16) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Der Runderlass wird im ABl.NRW veröffentlicht; eine Veröffentlichung im Amtlichen Schulblatt ist nicht zugelassen.
Anlage
Einordnung der Bewerberinnen und Bewerber in die Ordnungsgruppen
Es wird ein Durchschnittswert aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 LABG 2009 i.V. m. § 43 Abs. 1 und 2 OVP, Mittelwert aus dem Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung) und der Staatsprüfung gebildet. Bei dem Durchschnittswert wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechend dem Durchschnittswert werden die Bewerberinnen und Bewerber den Ordnungsgruppen zugeordnet:
Ordnungsgruppe | Durchschnittswert |
---|---|
10 | 1,0 |
11 | 1,1 |
12 | 1,2 |
... | ... |
38 | 3,8 |
39 | 3,9 |
40 | 4,0 |
Umrechnungstabelle
Soweit als Ergebnis des lehramtsbezogenen Studiengangs und/oder der Staatsprüfung nicht eine der Gesamtnoten von 1,0 bis 4,0 ausgewiesen ist, ist das Ergebnis der Ersten und/oder Zweiten Staatsprüfung gemäß der folgenden Tabelle umzurechnen:
Rangpunkte der Prüfung | Gesamtnote |
---|---|
15 | 1,0 |
14 | 1,3 |
13 | 1,7 |
12 | 2,0 |
11 | 2,3 |
10 | 2,7 |
9 | 3,0 |
8 | 3,3 |
7 | 3,7 |
6 | 4,0 |
71.01.09.01-000005
27. Januar 2025
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 09.05.2025
An die Bezirksregierungen
in Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
nachrichtlich:
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
- Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
- Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA)
- Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit (Bereich Arbeitsmarkt, Josef-Gockeln-Str. 7, 40474 Düsseldorf)
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (Villemombler Str. 76, 53123 Bonn)
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit vom 2. Februar 2025 bis einschließlich 1. Februar 2026
Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf der Grundlage des Rd.Erl. v. 09.08.2007 „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" in der jeweils geltenden Fassung folgende Festlegungen getroffen:
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule (§ 57 Abs. 5 SchulG).
Gemäß Nr. 2.3 des Grundlagenerlasses vom 9.8.2007 (BASS 21- 01 Nr. 16) i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10-32 Nr. 44) bzw. gemäß Nr. 3.1.1 des Runderlasses zur Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten (BASS 10-32 Nr. 32) wird die Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte von einer Auswahlkommission getroffen.
Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr.1 oder gemäß Nr. 3.1.2 der o. a. Regelungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder für die Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übertragen hat, beraten und unterstützen die Bezirksregierungen die Schulen auch bei der Erfüllung dieser Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS 1-1).
Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen die Schulen zudem bei der Durchführung der Ausschreibungsverfahren.
Die Bezirksregierungen koordinieren unter Federführung der Bezirksregierung Detmold das allgemeine Verfahren zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Verantwortung des Ministeriums für Schule und Bildung bleibt davon unberührt.
Auf der Basis der von der Schulaufsicht festgelegten Stellenausstattung entscheidet die Schule über die Ausschreibung der Stellen (u.a. fachspezifischer Bedarf, Öffnung für Bewerberinnen und Bewerber mit anderer Lehramtsbefähigung oder anderer Lehrbefähigung, Öffnung für den Seiteneinstieg, Zeitpunkt der vorgesehenen Besetzung usw.). Die Schule muss bei ihrer Personalplanung und Stellenplanung vorab die notwendigen Personalmaßnahmen der Schulaufsichtsbehörde (u. a. Versetzungen, Abordnungen, Rückkehr aus Beurlaubungen, Veränderung des Beschäftigungsumfangs, Teilzeit) berücksichtigen und meldet nach der Auswahlentscheidung die Daten der ausgewählten Lehrkraft der Bezirksregierung für die Einstellungsdatei.
Von den im Haushaltsjahr frei werdenden Planstellen und Stellen sind 80 dieser Stellen als Einstellungsverpflichtung zur Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 Sozialgesetzbuch IX zu verwenden (§ 6 Abs. 10 Haushaltsgesetz). Dies gilt unabhängig vom fachspezifischen Bedarf. Dabei ist bei regionaler Überbesetzung einer Schulform eine Einsatzmöglichkeit landesweit zu prüfen. Die Art der Behinderung ist - soweit hierüber Erkenntnisse vorliegen - zu berücksichtigen.
1.2 In allen Schulformen ist für eine Einstellung Voraussetzung, dass eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist. Dabei ist
- die Schulaufsichtsbehörde für zu besetzende Stellen zum Schuljahresbeginn 2025/26 bis zum 20.05.2025 vor Ausschreibung einer Stelle verpflichtet zu prüfen, ob aus dem allgemeinen Versetzungsverfahren gemäß RdErl. v. 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) noch entsprechend geeignete Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber für eine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen.
Soweit sich auf Grund der Ausschreibung weitere Versetzungsmöglichkeiten ergeben, werden die Schulen durch die Bezirksregierungen über die möglichen Versetzungsbewerberinnen und -bewerber informiert. Die Bezirksregierung prüft die Versetzungsmöglichkeiten und hört die Schule vor der möglichen Versetzung an. Die Veröffentlichung der Ausschreibung wird bis zur abschließenden Prüfung der Versetzungsmöglichkeiten zurückgestellt.
- bei allen Ausschreibungsverfahren zu prüfen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, die sich für das Listenverfahren beworben haben, bis zu dem in § 6 Abs. 10 Haushaltsgesetz ausgewiesenen Stellenrahmen als Einstellungsverpflichtung für eine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen.
1.3 Grundsätzlich sind nach Prüfung der Versetzungsmöglichkeiten, einschließlich der Sondermaßnahmen der Einstellung mit Versetzungs- und Laufbahnwechselangebot (Erlasse vom 13.09.2017 und 03.07.2018 in der jeweils geltenden Fassung), und Durchführung des vorgezogenen Listenverfahrens alle freien und besetzbaren Stellen auszuschreiben.
Soweit eine termingerechte Besetzung nach Ausschreibungen nicht erreicht werden kann, sollen auch die angebotenen Listenverfahren intensiv genutzt werden.
Schulen übermitteln mit dem Verfahren zur „Internetbasierten Erfassung von Stellenausschreibungen" (INES) ihre Stellenausschreibungen den Bezirksregierungen, die diese über das Lehrereinstellungsverfahren-Online (LEO.NRW.DE) im Internet veröffentlichen.
Die Ausschreibungen sollen sich auf Fächer und Fächerkombinationen der Lehrerausbildung für das jeweilige Lehramt und gegebenenfalls schulbezogene Anforderungen beziehen. Soweit Schulen in der Ausschreibung kein Zweitfach angeben, können sich Bewerberinnen und Bewerber mit beliebigem Zweitfach bewerben. Schulen haben die Möglichkeit, bestimmte Zweitfächer auszuschließen (bspw. Fächer, die an der Schule nicht angeboten werden, oder Fächer, für die aktuell kein Bedarf besteht). Werden Zweitfächer ausgeschlossen, gilt dies auch für den Seiteneinstieg mit anschließender berufsbegleitender Ausbildung (OBAS) sowie für Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule (Bachelor oder Diplom) oder Absolventinnen und Absolventen einer Universität (Bachelor) an Berufskollegs. Der Seiteneinstieg mit anschließender pädagogischer Einführung in den Schuldienst ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht zugelassen.
Ausschreibungen können mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten der Einstellung von
- Bewerberinnen und Bewerbern mit anderen Lehramtsbefähigungen oder Lehrbefähigungen und/oder
- Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinstieg),
versehen werden, wenn die Aussicht auf Bewerbungen von entsprechend ausgebildeten Lehrkräften als gering einzuschätzen ist.
Die Möglichkeit zur Öffnung für den Seiteneinstieg setzt voraus, dass die Schule die berufsbegleitende Qualifizierung sicherstellen kann.
Auf die im Rahmen der Neuausrichtung der Inklusion bestehenden zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften mit einer allgemeinen Lehramtsbefähigung im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I gemäß Erlass vom 20.06.2019 in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
Die Bezirksregierungen beraten die Schulen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Öffnung.
Inhaltliche Änderungen der Ausschreibungstexte nach Veröffentlichung im Internet sind unter Hinweis auf die veröffentlichte Ausschreibung kenntlich zu machen.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 10 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Vorschriften zur Berücksichtigung von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind zu beachten.
1.4 Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist grundsätzlich der Nachweis einer abgelegten (Zweiten) Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-westfälische Anerkennung.
Zur Deckung des Lehrkräftebedarfs können auch andere Bewerberinnen und Bewerber am Bewerbungsverfahren teilnehmen (s. Nrn. 2.1 bis 2.6). Abgesehen davon gilt der Grundsatz, dass Studierende, die sich für eine Lehrerausbildung entschieden haben, diese grundsätzlich beenden und über den grundständigen Vorbereitungsdienst eine Lehramtsbefähigung gemäß § 3 LABG erwerben.
Die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG) grundsätzlich im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn. Diesem Grundsatz der Bestenauslese folgend sind Lehrkräfte mit einer originären Lehramtsbefähigung und den ausgeschriebenen Fächern grundsätzlich vor Lehrkräften mit einer anderen oder ohne Lehramtsbefähigung zu berücksichtigen.
1.5 Bundesprogrammlehrkräfte und befristet beschäftigte Lehrkräfte sind wie Vertretungslehrkräfte zu behandeln (Bonifizierung gemäß Nr. 4.6 des Runderlasses vom 09.08.2007 in der jeweils geltenden Fassung). Dies gilt auch für Lehrkräfte im Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen sowie für Lehrkräfte in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE).
1.6 In allen Schulformen sind Stellen für das Gemeinsame Lernen zu besetzen. Zur Einstellung von Lehrkräften mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder Lehrkräften mit einer anderen Lehramtsbefähigung siehe Nrn. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.5, 2.4.5, 2.5.7.
1.7 Um weiterhin die Personalsituation insbesondere in derzeit unterversorgten Grundschulen zeitnah und kontinuierlich mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften zu verbessern, werden bei Neueinstellungen in allen Ausschreibungs- und Listenverfahren auch bezirksübergreifende Abordnungen geprüft. Die Lehrkräfte erhalten die Möglichkeit, ihre Einsatzwünsche im Listenverfahren um eine Abordnungsbereitschaft zu ergänzen. In ihrer Bewerbung kann die Lehrkraft angeben, dass sie bei einer Neueinstellung mit einer Abordnung einverstanden ist. Auf diese Weise können Lehrkräfte ihre Einstellungschancen erhöhen, wenn Listeneinstellungen mit einer Abordnung zu vergeben sind.
2. Schulformspezifische Regelungen
2.1 Grundschule, Schulversuch PRIMUS
2.1.1 Originäre Lehramtsbefähigungen
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen: Lehramt an Grundschulen (04), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (15 und 16), Lehramt für die Primarstufe (00), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02).
2.1.2 Gemeinsames Lernen
a) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen besetzt werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.1 Buchstabe a) entsprechend.
b) Soweit die Ausschreibung dies vorsieht, können am Bewerbungsverfahren auf Stellen für Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt teilnehmen, soweit eine der Lehrbefähigungen den Einsatz in einem Unterrichtsfach an der Schule ermöglicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOBASOF). Die Teilnahme ist nicht auf bestimmte allgemeine Lehramtsbefähigungen beschränkt. Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (s. Nr. 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.3). Eine Einstellung kann nur durch Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfolgen.
2.1.3 Andere Lehrbefähigungen mit Zertifikatskurs
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen (Fächern) teilnehmen, soweit sie über eine Lehramtsbefähigung nach Nr. 2.1.1 verfügen und die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.4), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.1).
2.1.4 Seiteneinstieg
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die
a) einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder Fachhochschule (Master), der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 06.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung – BASS 20-03 Nr. 17), in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt (i.d.R. Nr. 5.1),
oder
b) einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss (Regelstudienzeit von weniger als sieben Semestern) einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder Fachhochschule in einem der ausgeschriebenen Fächer Kunst, Musik, Sport oder Englisch nachweisen oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt. Die Qualifizierung erfolgt im Rahmen der Pädagogischen Einführung (s. Nr. 5.2).
c) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen für den Seiteneinstieg geöffnet werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.4 entsprechend.
Grundsätzlich lässt ein Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu, wenn auf das Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die die wesentlichen Inhalte des Unterrichtsfaches abdecken.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
Bewerberinnen und Bewerber mit einem lehramtsbezogenen Studienabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) können sich bewerben, wenn dieser nicht den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen eröffnet. Eine Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist nicht möglich.
Diese Bewerbungsmöglichkeit gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education für ein Lehramt nicht bestanden haben.
Studienabsolventinnen und -absolventen (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit einem der Schulform Grundschule entsprechenden Unterrichtsfach können sich bewerben. Sie nehmen den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OBAS) für das Lehramt an Grundschulen auf.
2.1.5 Andere Lehramtsbefähigungen
Sofern die Stellenausschreibung es vorsieht, können auch Lehrkräfte mit einer anderen Lehramtsbefähigung eingestellt werden. Es wird auf die besonderen Regelungen des Erlasses 132 - 6.08.01.07-133748 vom 13.09.2017 in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
2.2 Förderschule und Klinikschule
2.2.1 Originäre Lehramtsbefähigungen
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen:
a) an Förderschulen
Lehramt für sonderpädagogische Förderung (08), Lehramt für Sonderpädagogik (09), Lehramt an Sonderschulen (10) mit den in § 39 Abs. 4 LPO, Lehramt an Berufskollegs (35) mit den in §§ 37 Abs. 5 i. V. m. 39 Abs. 4 LPO, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27) mit den in § 4 Abs. 2 Satz 6 und Lehramt an Berufskollegs (35) mit den in § 5 Abs. 5 Lehramtszugangsverordnung (LZV) genannten Fächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen.
Für die Rheinische-Westfälische Realschule in Dortmund – LWL Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation gelten darüber hinaus auch die Regelungen in Nr. 2.3.
Für die Anna-Freud-Schule in Köln – LVR-Förderschule mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung für die Sekundarstufe I und II gelten über Nr. 2.3 hinaus auch die Regelungen in Nr. 2.4.
Für Förderschulen im Bereich der Berufskollegs wie z. B.
- Rhein.-Westf. Berufskolleg für Hörgeschädigte (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation) in Essen,
- Rhein.-Berufskolleg für Emotionale und soziale Entwicklung Halfeshof in Solingen,
- LWL-Berufskolleg (Förderschwerpunkt Sehen) in Soest
gelten darüber hinaus auch die Regelungen in Nr. 2.5.
b) an Klinikschulen
Über die in Buchstabe a) genannten Lehramtsbefähigungen hinaus: Lehramt an Grundschulen (04), Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (18), Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (17), Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (15 und 16), Lehramt für die Primarstufe (00), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02), Lehramt für die Sekundarstufe I (20), Lehramt am Gymnasium (25), Lehramt für die Sekundarstufe II (29), Lehramt an berufsbildenden Schulen (30), Lehramt für die Sekundarstufe II mit beruflicher Fachrichtung (32), Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27), Lehramt an Berufskollegs (35).
2.2.2 Andere Lehramtsbefähigungen / Qualifizierung
Soweit die Ausschreibung einer Förderschule dies vorsieht, können am Bewerbungsverfahren auf Stellen für Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt teilnehmen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (s. Nr. 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.3).
Eine Einstellung kann nur durch Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfolgen.
2.2.3 Andere Laufbahnbefähigungen
An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Pädagogische Frühförderung) und Hören und Kommunikation (Pädagogische Frühförderung) können auch Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen gemäß § 41 Laufbahnverordnung (LVO) besitzen.
Sofern die Stellenausschreibung es vorsieht, können auch Personen, die nicht über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügen, eingestellt werden. Hierfür wird auf die Regelungen des Erlasses vom 27. März 2025 – 512-2024-0006195 – hingewiesen.
Informationen zu diesen Bewerbungsverfahren werden im Rahmen des Internetauftritts svwp.nrw (meWiS) bekannt gegeben.
2.2.4 Seiteneinstieg
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln (jeweils Master, Diplom, Magister oder Promotion) oder Fachhochschule (Master) in einem der ausgeschriebenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte oder in einem der Schulform Grundschule oder Förderschule entsprechenden Unterrichtsfach nachweisen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 06.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung - BASS 20-03 Nr. 17).
Ebenso können Bewerberinnen und Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die über einen o. a. Studienabschluss verfügen, der einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Förderschwerpunkt oder Fach zulässt.
Grundsätzlich lässt der Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Förderschwerpunkt oder Fach zu, wenn auf den Förderschwerpunkt oder das Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die einen Bezug zu sonderpädagogischer Förderung (mit (sozial-)pädagogischem, psychologischem oder ausnahmsweise auch einem entsprechenden medizinischem Schwerpunkt) oder zumindest einem Unterrichtsfach der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen oder Förderschulen enthalten (§ 4c Abs. 2 S. 3 OBAS).
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.1 oder 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
Studienabsolventinnen und -absolventen (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit mindestens einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder einem Fach des Lehramts an Grundschulen oder Förderschulen können sich bewerben. Sie nehmen den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OBAS) für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung auf.
2.3 Hauptschule, Realschule, Weiterbildungskolleg im Bildungsgang Abendrealschule, Sekundarschule, Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 - 10), Schulversuch PRIMUS, Schulen im organisatorischen Zusammenschluss (Verbundschule)
2.3.1 Originäre Lehramtsbefähigungen
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen: Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (18), Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (17), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (15 und 16), Lehramt für die Sekundarstufe I (20), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02).
Soweit Stellen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an Sekundarschulen, an Schulen des Schulversuchs PRIMUS oder Gesamtschulen im Aufbau ohne Oberstufe zu besetzen sind, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Lehramtsbefähigungen teilnehmen:
a) Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27),
b) Lehramt am Gymnasium (25),
c) Lehramt für die Sekundarstufe II (29), soweit sie auch über eine Lehramtsbefähigung für die Klassen 5-10 verfügen.
Für Stellen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt sind Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung nicht zugelassen.
2.3.2 Andere Lehramtsbefähigungen
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehramtsbefähigungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Auf die besonderen Regelungen zur Einstellung von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für eine Schulform der Sekundarstufe II vom 03.07. 2018 - 132 (mit Laufbahnwechselangebot) in der aktuellen Fassung wird hingewiesen.
2.3.3 Andere Lehrbefähigungen mit Zertifikatskurs
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen (Fächern) teilnehmen, soweit sie über eine Lehramtsbefähigung nach Nr. 2.3.1 verfügen und die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.4), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.1).
2.3.4 Seiteneinstieg
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die
a) einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder Fachhochschule (Master), der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 06.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung - BASS 20-03 Nr. 17), in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt (i.d.R. Nr. 5.1),
oder
b) einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss (Regelstudienzeit von weniger als sieben Semestern) einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder einer Fachhochschule in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt. Die Qualifizierung erfolgt im Rahmen der Pädagogischen Einführung (Nr. 5.2).
Grundsätzlich lässt ein Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu, wenn auf das Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die die wesentlichen Inhalte des Unterrichtsfaches abdecken. Kann aus den nachgewiesenen Qualifikationen ein weiteres Unterrichtsfach abgeleitet werden, muss dieses einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entsprechen und grundsätzlich an der ausschreibenden Schule unterrichtet werden.
c) eine berufliche fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben, die einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt. Zwischenprüfungen für Hochschulabschlussprüfungen können eine berufliche fachspezifische Ausbildung nicht ersetzen.
d) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen für den Seiteneinstieg geöffnet werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.4 entsprechend.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
Bewerberinnen und Bewerber mit einem lehramtsbezogenen Studienabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) können sich bewerben, wenn dieser nicht den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen eröffnet. Eine Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist nicht möglich. Diese Bewerbungsmöglichkeit gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education für ein Lehramt nicht bestanden haben.
Studienabsolventinnen und -absolventen (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, die über Fächer verfügen, die den Unterrichtsfächern der Schulformen der Sekundarstufe I entsprechen, können sich bewerben. Sie nehmen den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OBAS) für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen auf.
2.3.5 Gemeinsames Lernen
a) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen besetzt werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.1 Buchstabe a) entsprechend.
b) Soweit die Ausschreibung dies vorsieht, können am Bewerbungsverfahren auf Stellen für Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt teilnehmen, soweit eine der Lehrbefähigungen den Einsatz in einem Unterrichtsfach an der Schule ermöglicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOBASOF). Die Teilnahme ist nicht auf bestimmte allgemeine Lehramtsbefähigungen beschränkt. Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (s. Nr. 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. 6.3). Eine Einstellung kann nur durch Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfolgen.
c) Auf die im Rahmen der Neuausrichtung der Inklusion bestehenden zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften mit einer allgemeinen Lehramtsbefähigung im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I gemäß Erlass vom 20.06.2019 wird hingewiesen.
2.4 Gymnasium, Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 – 13), Weiterbildungskolleg im Bildungsgang Abendgymnasium und Kolleg
2.4.1 Originäre Lehramtsbefähigungen
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27), Lehramt für die Sekundarstufe II (29), Lehramt am Gymnasium (25).
Auf Ausschreibungen von Gesamtschulen im Aufbau ohne Oberstufe sind die unter den Nummern 2.4.2 und 2.4.4 genannten Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassen.
2.4.2 Andere Lehramtsbefähigungen
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrämtern teilnehmen, sofern die Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Dies ist das
a) Lehramt an berufsbildenden Schulen (30),
b) Lehramt für die Sekundarstufe II (mit beruflicher Fachrichtung 32),
c) Lehramt an Berufskollegs (35).
2.4.3 Andere Lehrbefähigungen mit Zertifikatskurs
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen (Fächern) teilnehmen, soweit sie über eine originäre Lehramtsbefähigung verfügen und die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.4), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.1).
2.4.4 Seiteneinstieg
a) Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung, die die Voraussetzungen der Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 nicht erfüllen, am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln (jeweils Master, Diplom, Magister oder Promotion) oder Fachhochschule (Master) in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 06.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung - BASS 20-03 Nr. 17).
Ebenso können Bewerberinnen und Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die über einen o. a. Studienabschluss verfügen, der einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt. Grundsätzlich lässt der Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu, wenn auf das Fach bezogene Studien-und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die die wesentlichen Inhalte des Unterrichtsfaches abdecken. Kann aus den nachgewiesenen Qualifikationen ein weiteres Unterrichtsfach abgeleitet werden, muss dieses einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entsprechen und grundsätzlich an der ausschreibenden Schule unterrichtet werden.
Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die neben einem nicht einstellungsrelevanten lehramtsbezogenen Studienabschluss über einen weiteren o.a. Studienabschluss verfügen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
b) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen für den Seiteneinstieg geöffnet werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.4 entsprechend.
2.4.5 Gemeinsames Lernen
a) Soweit Stellen für das Gemeinsame Lernen besetzt werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.1 Buchstabe a) entsprechend.
b) Soweit die Ausschreibung dies vorsieht, können am Bewerbungsverfahren auf Stellen für Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt teilnehmen, soweit sie über eine der nachstehenden Lehramtsbefähigungen
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27), Lehramt für die Sekundarstufe II (29, 32), Lehramt am Gymnasium (25), Lehramt an Berufskollegs (35), Lehramt an berufsbildenden Schulen (30), Lehramt an Haupt, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (18), Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (17), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (16), Lehramt für die Sekundarstufe I (20), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (02)
verfügen und eine der Lehrbefähigungen den Einsatz in einem Unterrichtsfach an der Schule ermöglicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOBASOF).
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (s. Nr. 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. 6.3).
Eine Einstellung kann nur durch Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfolgen.
Für das Gemeinsame Lernen an Gesamtschulen siehe Nr. 2.3.5.
c) Auf die im Rahmen der Neuausrichtung der Inklusion bestehenden zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften mit einer allgemeinen Lehramtsbefähigung im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I gemäß Erlass vom 20.06.2019 wird hingewiesen.
2.5 Berufskolleg
2.5.1 Originäre Lehramtsbefähigungen
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehramtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und am Listenverfahren teilnehmen: Lehramt an Berufskollegs (35), Lehramt für die Sekundarstufe II (29, 32), Lehramt an berufsbildenden Schulen (30).
2.5.2 Andere Lehramtsbefähigungen
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrämtern teilnehmen, sofern die Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Soweit im Listenverfahren keine Bewerberinnen und Bewerber mit originärer Lehramtsbefähigung zur Verfügung stehen, können auch Bewerberinnen und Bewerber mit anderer Lehramtsbefähigung im Listenverfahren ausgewählt werden. Dies sind das:
a) Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27),
b) Lehramt am Gymnasium (25).
2.5.3 Andere Laufbahnbefähigungen
An Berufskollegs können auch Bewerberinnen und Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die die laufbahnrechtliche Befähigung für die Tätigkeit als
a) Werkstattlehrkraft gemäß § 36 LVO,
b) Technische Lehrkraft gemäß § 38 LVO,
c) Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 40 LVO
besitzen, sofern die Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Die Ausschreibungen werden im Rahmen der Internetauftritte svwp.nrw (meWiS) oder leo.nrw.de (LEO) veröffentlicht.
2.5.4 Andere Lehrbefähigungen mit Zertifikatskurs
Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen (Fächern) teilnehmen, soweit sie über eine originäre Lehramtsbefähigung verfügen und die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Auf die Ausnahmen für das Fach Sozialpädagogik für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung nach Nr. 2.5.2 und der Lehrbefähigung Pädagogik (RdErl. vom 24.09.2018 - 113.6.08.01.07 Nr. 118574/14 in der aktuellen Fassung) wird hingewiesen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.4), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.1).
2.5.5 Seiteneinstieg
a) Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung, die die Voraussetzungen der Nummern 2.5.1 bis 2.5.4 nicht erfüllen, am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln (jeweils Master, Diplom, Magister oder Promotion) oder Fachhochschule (Master) in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 06.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung - BASS 20-03 Nr. 17).
Ebenso können Bewerberinnen und Bewerber am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die über einen o. a. Studienabschluss verfügen, der einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt.
Grundsätzlich lässt der Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu, wenn auf das Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die die wesentlichen Inhalte des Unterrichtsfaches abdecken. Kann aus den nachgewiesenen Qualifikationen ein weiteres Unterrichtsfach abgeleitet werden, muss dieses einem Fach der Lehramtszugangsverordnung entsprechen und grundsätzlich an der ausschreibenden Schule unterrichtet werden.
Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die neben einem nicht einstellungsrelevanten lehramtsbezogenen Studienabschluss über einen weiteren o. a. Studienabschluss verfügen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
b) Soweit Stellen für den Bereich der systemischen Unterstützung der schulischen Inklusion am Berufskolleg (sonderpädagogische Förderung) für den Seiteneinstieg geöffnet werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.4 entsprechend.
2.5.6 Dualer Master Berufskolleg
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Bachelor, Diplom) oder einem Universitätsabschluss (Bachelor) am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Es gelten die Regelungen des Runderlasses vom 08.12.2014 in der jeweils geltenden Fassung -132-6.08.01.07 Nr. 123156/14.
2.5.7 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung
Soweit Stellen für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung im Rahmen der systemischen Unterstützung der schulischen Inklusion am Berufskolleg besetzt werden, gelten die Regelungen der Nr. 2.2.1 Buchstabe a) entsprechend.
Soweit die Ausschreibung dies vorsieht, können am Bewerbungsverfahren auf Stellen für Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich auch Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt teilnehmen, soweit sie über eine der nachstehenden Lehramtsbefähigungen
Lehramt an Berufskollegs (35), Lehramt an berufsbildenden Schulen (30), Lehramt für die Sekundarstufe II (29, 32), Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27), Lehramt am Gymnasium (25)
verfügen und eine der Lehrbefähigungen den Einsatz in einem Unterrichtsfach an der Schule ermöglicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOBASOF).
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (s. Nr. 5.3), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. 6.3).
Eine Einstellung kann nur durch Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfolgen.
2.6 Schulformübergreifende Zulassungsregelungen
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die eine entsprechende Anerkennung als Erste Staatsprüfung (Altfälle) bis zum Ende der Bewerbungsfrist für eines der originären Lehrämter der jeweiligen Schulform vorgelegt haben.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung oder den Master of Education abgelegt haben, nehmen grundsätzlich am grundständigen Vorbereitungsdienst und erst nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gemäß § 3 LABG am Lehrereinstellungsverfahren teil.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5.1 und 5.2), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
3. Ausschreibungs- und Listenverfahren
3.1 Am Ausschreibungs- und Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die
a) eine nach nordrhein-westfälischem Recht erworbene Lehramtsbefähigung für eines der einstellungsrelevanten Lehrämter nachgewiesen haben,
b) eine für Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsbefähigung eines anderen Bundeslandes erworben haben, die zur Unterrichtserteilung in einer Jahrgangsstufe der entsprechenden Schulform berechtigt,
c) eine für Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsbefähigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben haben.
3.2 Am Ausschreibungsverfahren können unter den Voraussetzungen gemäß Nrn. 2.1.3 - 2.1.5, 2.2.2 -2.2.4, 2.3.2 - 2.3.4, 2.4.2 - 2.4.4, 2.5.2, 2.5.4 - 2.5.6 und 2.6 auch Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Abschlüssen teilnehmen. Für die Stellen der sonderpädagogischen Förderung siehe Nrn. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.5, 2.4.5 und 2.5.7.
3.3 Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber,
a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben
oder
b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (Zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.
3.4 Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber,
a) deren Nichtbewährung durch eine dienstliche Beurteilung bereits festgestellt worden ist
oder
b) deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist.
4. Bewerbungsmodalitäten
4.1 Für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsbefähigung ist das elektronische Bewerbungsformular im Lehrereinstellungsverfahren Online (leo.nrw.de) verbindlich. Bei Bewerbungen auf Ausschreibungen ist zusätzlich eine schriftliche Bewerbung bei der ausschreibenden Stelle (Schule/Schulamt) in Papierform erforderlich. Eine Bewerbung per Fax, E-Mail oder elektronischen Datenträgern ist grundsätzlich nicht zulässig. Auswahlgespräche über Videokonferenzen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
4.2 Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, können unter folgenden Voraussetzungen am Ausschreibungs- und Listenverfahren teilnehmen:
a) Lehrkräfte im staatlich genehmigten Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes, wenn sie die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllen und eine Freigabeerklärung ihres Arbeitgebers oder einen Nachweis vorlegen, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann,
b) Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes, wenn sie die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllen und eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder einen Nachweis vorlegen, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann.
Personen ohne Lehramtsbefähigung und Fachkräfte anderer Berufsgruppen, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, können unter folgenden Voraussetzungen am Ausschreibungsverfahren teilnehmen:
c) Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die bereits eine Pädagogische Einführung abgeschlossen haben oder im Anschluss an eine Entfristung dauerhaft beschäftigt sind und noch keine Lehramtsbefähigung erworben haben, wenn sie die Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfüllen und sich verpflichten, die Qualifizierungsmaßnahme OBAS zu durchlaufen (s. Erlass vom 8. April 2024).
d) Fachkräfte anderer Berufsgruppen im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn sie die Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfüllen und sich verpflichten, die Qualifizierungsmaßnahme OBAS zu durchlaufen (siehe Erlass vom 8. April 2024).
4.3 Für Lehrkräfte, die in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen
a) beschäftigt sind und eine laufbahngleiche Versetzung anstreben, findet der jährliche Runderlass zur Lehrerversetzung Anwendung (siehe oliver.nrw.de).
b) in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, beschäftigt sind und einen Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, anstreben, findet der jährliche Runderlass zum Laufbahnwechsel Anwendung (siehe oliver.nrw.de).
c) beschäftigt sind und den Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung mit anschließendem Wechsel in die entsprechende Laufbahn anstreben, findet der jährliche Runderlass für den Laufbahnwechsel von einem Lehramt für allgemeine Schulen in das Lehramt für sonderpädagogische Förderung Anwendung (siehe oliver.nrw.de).
4.4 Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2025 erfolgreich beenden, darf erst nach Abschluss der Prüfungen und Übermittlung der Prüfungsnoten durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (vom 21.03. auf den 22.03.2025) und Übermittlung der Ordnungsgruppenlisten (25.03.2025) eine Vorauswahl stattfinden und eine Teilnahme an den Auswahlgesprächen (ab 28.03.2025) möglich sein. Eine Einstellung ist ab 01.05.2025 möglich.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst im Herbst 2025 erfolgreich beenden, darf erst nach Abschluss der Prüfungen und Übermittlung der Prüfungsnoten durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (vom 06.10. auf den 07.10.2025) und Übermittlung der Ordnungsgruppenlisten (spätestens 07.10.2025) eine Vorauswahl stattfinden und eine Teilnahme an den Auswahlgesprächen (ab 10.10.2025) möglich sein. Eine Einstellung ist ab 01.11.2025 möglich.
Im Rahmen der Ausschreibung soll ggf. auf diese Termine hingewiesen werden.
4.5. Für Stellenbesetzungen zum 22.08.2025 werden die Ordnungsgruppenlisten frühestens am 05.06.2025 übermittelt. Die Auswahlgespräche beginnen ab 12.06.2025.
Für Stellenbesetzungen zum 01.02.2026 werden die Ordnungsgruppenlisten frühestens am 03.12.2025 übermittelt. Die Auswahlgespräche beginnen ab 08.12.2025.
4.6. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsbefähigung ist eine Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen bei der Schule und der Bezirksregierung erforderlich.
Für Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung ist eine Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen nur bei der Schule erforderlich; eine Teilnahme am Listenverfahren ist nicht möglich. Bei der Vorlage ausländischer Hochschulzeugnisse muss eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem staatlich anerkannten Übersetzungsbüro vorgelegt werden.
4.7 Eine Bewerbung für den Seiteneinstieg ist für Lehrkräfte, die sich bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden, nicht möglich (Ausnahme Nr. 4.2 c) und Nr. 4.2.d).
5. Qualifizierung
Voraussetzung für die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger und der Lehrkräfte mit allgemeinem Lehramt auf Stellen für sonderpädagogische Förderung ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme.
5.1 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem an einer Hochschule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 LABG erworbenen Abschluss (Universität, Kunst- oder Musikhochschule oder Deutsche Sporthochschule Köln oder Fachhochschulabschluss Master), die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 OBAS erfüllen, ist dies die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung, die jeweils zum 01.05. und 01.11. eines jeden Jahres beginnt.
Gem. § 2 OBAS ist eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums erforderlich. Die zweijährige Berufstätigkeit kann auch im Schuldienst erfüllt werden. Für diesen Fall ist die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich zur Teilnahme an der pädagogischen Einführung in den Schuldienst - RdErl. v. 19.12.2011 - BASS 20-11 Nr. 5 - zu verpflichten. Die Zulassung zur berufsbegleitenden Ausbildung gem. § 4 OBAS kann erfolgen, wenn sie oder er seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig ist und noch keine Lehramtsbefähigung auf Grund eines Vorbereitungsdienstes erworben hat.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem Master of Education ist dies die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2, 3 OBAS vorliegen.
5.2 Pädagogische Einführung
Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht an der berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 2 OBAS teilnehmen, ist dies die pädagogische Einführung in den Schuldienst
- für Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Weiterbildungskollegs - RdErl. v. 19.10.2023 - BASS 20-11 Nr. 8,
- für Lehrkräfte an Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen - RdErl. v. 19.10.2023 - BASS 20-11 Nr. 9 und
- für Lehrkräfte an Berufskollegs - RdErl. v. 19.12.2011 - BASS 20-11 Nr. 5.
Für die Sprachen Chinesisch und Japanisch ist eine fachliche Unterstützung im Rahmen der pädagogischen Einführung in den Schuldienst nur möglich, wenn die personellen und sachlichen Ressourcen vorhanden sind.
5.3 Berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem allgemeinen Lehramt für Stellen der sonderpädagogischen Förderung ist dies die Ausbildung zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung gemäß VOBASOF (Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung - BASS 20-03 Nr. 22).
Ist ein zeitnaher Beginn der Qualifizierung nicht möglich, kann die Bezirksregierung zusätzlich die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb einer sonderpädagogischen Sockelqualifikation (entsprechend Anlage 1, Abschnitt XI des Runderlasses zur Fort- und Weiterbildung - BASS 20-22 Nr. 8) oder eine andere gleichwertige Qualifikation vorsehen. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die voraussichtliche Dauer bis zur Aufnahme der Qualifizierung, die zur Verfügung stehenden Kapazitäten für die Qualifizierung und die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen sowie das Ziel, mit Beginn der Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft eine verlässliche Qualifizierung zeitnah zu gewährleisten.
Nach erfolgreichem Erwerb der Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung können die Lehrkräfte auf eigenen Wunsch grundsätzlich für zwei Jahre an ihrer Ausbildungsschule verbleiben. Ebenso haben die ausbildenden Schulen grundsätzlich die Möglichkeit, die VOBASOF-Absolventinnen und -Absolventen im Anschluss an die Ausbildung für zwei Jahre an ihrer Schule zu halten.
Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist, dass an der Ausbildungsschule ein entsprechender Bedarf an sonderpädagogischer Förderung besteht. Sobald die Personalausstattung an der Ausbildungsschule die von der Schulaufsicht insgesamt anerkannten Stellen übersteigt, ist ein Handeln der Schulaufsichtsbehörde erforderlich.
5.4 Qualifikationserweiterungen/Zertifikatskurse
Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über die ausgeschriebene Lehrbefähigung verfügen, ist dies eine Fortbildungsmaßnahme in dem ausgeschriebenen Fach.
6. Beschäftigungsverhältnis
6.1 Vorgesehen sind grundsätzlich Dauerbeschäftigungsverhältnisse, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Probebeamtenverhältnisse, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.
Soweit Bewerberinnen und Bewerber sich im Rahmen des Einstellungsverfahrens verpflichten müssen, einen Zertifikatskurs zu absolvieren, werden sie bis zum Abschluss der Fortbildung befristet beschäftigt. Einstellungen erfolgen grundsätzlich mit voller Pflichtstundenzahl. Es besteht die Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.
Ernennungsurkunden und Arbeitsverträge zum Beginn des Schuljahres oder des Schulhalbjahres sind unter Berücksichtigung des Kabinettbeschlusses vom 02.11.2010 so früh wie möglich auszuhändigen.
6.2 Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die sich zur Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme (s. Nr. 5.1 und 5.2) verpflichtet haben, erhalten unter Bezug auf die Dauer der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
6.3 Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt, die sich zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung verpflichtet haben (s. Nr. 5.3), erhalten unter Bezug auf den Beginn und die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Beginn der Maßnahme kann sich mit Blick auf die wechselnden Seminarstandorte grundsätzlich bis zu 1 ½ Jahre verschieben. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung.
Die der Ausbildung zu Grunde liegende Tätigkeit als Lehrkraft kann auch in Teilzeitform ausgeübt werden. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 19 Pflichtstunden nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 4 VOBASOF).
7. Beteiligung der Personalvertretungen, Lehrerräte und der Schwerbehindertenvertretungen
Die jeweiligen Personalvertretungen (§ 65 LPVG) sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen. Gleiches gilt für Lehrerräte an Schulen, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr.1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10-32 Nr. 44) für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder gemäß Nr. 3.1.2 des Runderlasses zur Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten (BASS 10-32 Nr. 32) für die Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übertragen hat.
Auf § 178 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, wird hingewiesen. Dazu gehört insbesondere auch das Recht auf Teilnahme an Auswahlgesprächen (s. Nr. 5.3.4 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - BASS 21-06 Nr. 1.1/Nr. 1.2).
8. Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte der Bezirksregierung oder des Schulamtes sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an Schulen ist entsprechend ihrer Zuständigkeit im Verfahren bei den Personalmaßnahmen frühzeitig zu beteiligen. Für die Entlastung ist § 59 Abs. 5 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 LGG zu berücksichtigen.
9. Ausschreibungsverfahren
Die Veröffentlichung der Ausschreibungen ist täglich möglich. Der Ausschreibungszeitraum muss grundsätzlich mindestens eine Woche umfassen.
Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.
Die Einladungsfrist zu Auswahlgesprächen soll im Interesse der Bewerberinnen und Bewerber bei Postversand einen Zeitraum von drei Werktagen und bei E-Mail-Versand einen Zeitraum von zwei Werktagen, Samstag jeweils ausgenommen, nicht unterschreiten.
Das schriftliche Angebot ist spätestens drei Werktage - Samstag ausgenommen - nach Absendung oder Aushändigung des Angebotes schriftlich gegenüber der im Angebot benannten Stelle anzunehmen oder abzulehnen.
Die Stellenbesetzung kann frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stellen zur Verfügung gestellt werden, durchgeführt werden.
Eine Besetzung der Stellen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag sowie während der Schulferien (Ausnahmen s. Nr. 12) und in der Zeit vom 02.06.2025 bis zum Beginn der Sommerferien ist aus finanzwirtschaftlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den 01.05. und 01.11. eines Jahres.
10. Listenverfahren
Die Einstellungssitzungen für das Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2025/26 werden für alle Schulformen am 30.04.2025, 28.05.2025 und 03.07.2025 durchgeführt. Insbesondere für den Einstellungstermin 01.02.2026 werden die Sitzungen am 27.11.2025 und 22.01.2026 durchgeführt.
Darüber hinaus sollen bei entsprechendem Bedarf weitere Listenziehungen nach Koordinierung durch die federführende Bezirksregierung regelmäßig, möglichst monatlich, durchgeführt werden.
11. Fristen, Termine
Bewerbungsschluss für alle Ausschreibungsverfahren ist jeweils der letzte Tag der Veröffentlichung.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sicherstellen, dass zum Bewerbungsschluss die erforderlichen Unterlagen bei den Bezirksregierungen und bei den Schulen - bei Seiteneinstieg ohne Lehramt nur bei den Schulen - vorliegen (Posteingang).
Im Lehrereinstellungsverfahren-Online (LEO) werden die Bewerbungsfristen durch die elektronische Übermittlung der Online-Bewerbung innerhalb des angegebenen Bewerbungszeitraums gewahrt, wenn die erforderlichen Bewerbungsunterlagen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Posteingang bei der zuständigen Bezirksregierung) nachgereicht werden.
12. Einstellungstermin
Einstellungstermine sind grundsätzlich der 22.08.2025 und 01.02.2026. Soweit Stellen im zweiten Schulhalbjahr 2025/26 frei werden, können diese unterjährig grundsätzlich nur bis zum 02.06.2025 besetzt werden.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung werden grundsätzlich vor den o. a. Einstellungsterminen zum 20.08.2025 oder 26.01.2026 eingestellt.
Sofern Bewerberinnen und Bewerber Kündigungsfristen einzuhalten haben, soll darauf Rücksicht genommen und in Absprache mit den Schulen ein individueller Einstellungstermin festgelegt werden.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Freigabeerklärung des abgebenden Dienstherrn gemäß Nr. 4.2 a) oder b) werden zum 01.08.2025 in den Schuldienst versetzt bzw. eingestellt, soweit kein individueller Termin vereinbart wird.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Kündigung gemäß Nr. 4.2 a) oder b) werden zum 22.08.2025 eingestellt.
13. Datenschutz
Die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Stellenausschreibung nicht berücksichtigt wurden, sind zwei Monate nach der Besetzung der Stelle von der Schule zu vernichten.
14. Veröffentlichung
Die Bezirksregierungen werden gebeten, diesen Runderlass unverzüglich den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Schulämtern zu übermitteln und insbesondere auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen im Internet unter der Adresse leo.nrw.de hinzuweisen. Ebenso soll auf den Internetauftritt verena.nrw.de für Vertretungstätigkeiten sowie auf die Internetauftritte svwp.nrw (meWiS) und lois.nrw.de hingewiesen werden.
15. Gültigkeit
Ausschreibungen und Einstellungen ab dem 02.02.2025 erfolgen nach diesem Runderlass.
In Vertretung
gez. Dr. Urban Mauer
132-06.08.01.07-133748
13. September 2017
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 26.08.2020, 14.04.2022 und 14.04.2023
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
nachrichtlich IT.NRW
Einstellungen in den öffentlichen Schuldienst für die Schulform Grundschule und entsprechende Stellen im Schulversuch PRIMUS Einstellungen von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Grundlagenerlass für die Lehrereinstellung in den öffentlichen Schuldienst vom 9. August 2007 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 21- 01 Nr. 16)
Jährlicher Erlass für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst in der jeweils geltenden Fassung
Zum Ausgleich des stark zunehmenden Überhangs von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und des bestehenden Lehrkräftebedarfs an Grundschulen werden für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen an Grundschulen und in die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern auf der Grundlage der oben genannten Erlasse die folgenden zusätzlichen Festlegungen getroffen:
1. Soweit im Rahmen der Ausschreibungs- oder Listenverfahren keine Lehrkraft mit einer Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder entsprechendem Lehramt gemäß Nr. 2.1.1 des jährlichen Einstellungserlasses für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zur Verfügung steht, kann auch eine Lehrkraft eingestellt werden, die über eine der folgenden Lehramtsbefähigungen verfügt:
- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27),
- Lehramt für die Sekundarstufe II (29),
- Lehramt am Gymnasium (25).
Bewerbungen von Lehrkräften mit dem Fach Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre, Pädagogik, Philosophie, Russisch oder Spanisch sind nur unter den Voraussetzungen der Nummer 3 b) zulässig.
Die Ausschreibungen der Grundschulen und der Schulämter in schwerer zu versorgenden Regionen sollen grundsätzlich für Lehrkräfte mit den o. a. Lehramtsbefähigungen geöffnet werden.
2. Lehrkräfte mit einer der zuvor genannten Lehramtsbefähigungen können sich auf Stellenausschreibungen an Grundschulen oder die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern bewerben, wenn die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Eine Bewerbung für eine entsprechende Listenziehung ist ebenfalls möglich und sinnvoll.
3. Vorgesehen sind Dauerbeschäftigungsverhältnisse.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme zur allgemeinen Einführung in die Grundschuldidaktik im Umfang von 60 Wochenstunden im Verlauf eines Schulhalbjahres teilzunehmen. Soweit die Qualifikationsmaßnahme während der Unterrichtszeit stattfindet, ist die Lehrkraft von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses zur Fort- und Weiterbildung (BASS 20-22 Nr. 8).
Die Lehrkräfte haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule gemäß § 20 Abs. 9 LABG zu erwerben und damit die laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zu schaffen.
a) Lehrkräfte ohne das Fach Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre, Pädagogik, Philosophie, Russisch oder Spanisch
Der Vertrag für das Dauerbeschäftigungsverhältnis soll den Hinweis enthalten, dass nach vier Jahren eine Versetzung an eine Schule der Schulformen Gesamtschule, Gymnasium, Sekundarschule, Schulversuch Gemeinschaftsschule, Schulversuch Primusschule, Weiterbildungskolleg oder Berufskolleg auf eine Stelle der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugesichert wird. Die Versetzung erfolgt grundsätzlich zu den Versetzungsterminen 1.2. oder 1.8. Bei Einstellungen bis 31.10 erfolgt die Versetzung kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist zum 1.8, bei Einstellungen bis 30.4. erfolgt die Versetzung kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist zum 1.2. Die Versetzung orientiert sich an dem Dienstort der Grundschule; der Einsatz erfolgt unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung im Umkreis von bis zu 50 km.
Vor dem Versetzungsverfahren werden mit den Lehrkräften Beratungsgespräche geführt.
Ein Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ist während der vier Jahre ausgeschlossen.
Soweit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bereits eine Probezeit absolviert wurde, ist nach der Versetzung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, keine erneute Probezeit abzuleisten.
b) Lehrkräfte mit dem Fach Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre, Pädagogik, Philosophie, Russisch oder Spanisch
Lehrkräfte mit dem Fach Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre, Pädagogik, Philosophie, Russisch oder Spanisch verbleiben dauerhaft an der Grundschule; es erfolgt nach vier Jahren keine Versetzung auf eine Stelle der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Diesen Lehrkräften steht die Bewerbung auf ausgeschriebene Laufbahnwechselstellen offen.
4. Stellenausschreibungen, Hinweise und Informationen werden im Internetauftritt leo.nrw.de veröffentlicht.
5. Der Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2025/26.
In Vertretung
gez. Mathias Richter
132
3. Juli 2018
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 02.11.2020 und 14.04.2023
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Einstellungen in den öffentlichen Schuldienst für die Schulformen Gesamtschule, Sekundarschule, Schulversuch Gemeinschaftsschule, Schulversuch Primus, Weiterbildungskolleg, Hauptschule und Realschule
Einstellungen von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Grundlagenerlass für die Lehrereinstellung in den öffentlichen Schuldienst vom 9. August 2007 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 21- 01 Nr. 16)
Jährlicher Erlass für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst in der jeweils geltenden Fassung
Zum Ausgleich des zunehmenden Überhangs von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und des bestehenden Lehrkräftebedarfs an Schulformen der Sekundarstufe I werden für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der oben genannten Erlasse die folgenden zusätzlichen Festlegungen getroffen:
1. Soweit im Rahmen der Ausschreibungs- oder Listenverfahren keine Lehrkraft mit einer Befähigung für das Lehramt an Haupt, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen oder eines entsprechenden Lehramtes gemäß Nr. 2.3.1 Absatz 1 des jährlichen Einstellungserlasses zur Verfügung steht, kann auch eine Lehrkraft eingestellt werden und ein Laufbahnwechselangebot erhalten, die über eine der folgenden Lehramtsbefähigungen verfügt:
- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27),
- Lehramt für die Sekundarstufe II (29),
- Lehramt am Gymnasium (25),
- Lehramt an beruflichen Schulen (30),
- Lehramt für die Sekundarstufe II (mit beruflicher Fachrichtung 32),
- Lehramt an Berufskollegs (35).
Die Öffnung der Stellenausschreibung mit der Zusage zum späteren Laufbahnwechsel ist mit der zuständigen Bezirksregierung abzustimmen.
2. Lehrkräfte mit einer der o.g. Lehramtsbefähigungen können sich auf Stellenausschreibungen bewerben, wenn die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Für Schulen, die auch über Stellen mit der Wertigkeit A13 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verfügen, kann die Stellenausschreibung für alle Fächer geöffnet werden.
Für Schulen, die nicht über Stellen mit der Wertigkeit A13 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verfügen, kann die Stellenausschreibung nur für die Fächer Mathematik, Physik, Informatik, Technik, Kunst, Musik, Englisch und Französisch in Kombination mit einem beliebigen weiteren Unterrichtsfach geöffnet werden. Eine Ausschreibung für das Fach Deutsch ist möglich, wenn als Zweifach die Fächer Griechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Philosophie ausgeschlossen sind.
Eine Bewerbung für eine entsprechende Listenziehung ist ebenfalls möglich und sinnvoll.
3. Vorgesehen sind Dauerbeschäftigungsverhältnisse.
Der Arbeitsvertrag soll den Hinweis enthalten, dass nach vier Jahren eine Umsetzung oder Versetzung auf eine A13 Stelle der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugesichert wird.
Lehrkräften in Dauerbeschäftigungsverhältnissen mit dem Fach Deutsch an Schulen, die nicht über Stellen mit der Wertigkeit A13 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verfügen, wird eine Versetzung auf eine A13 Stelle der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, abweichend von Satz 2 unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung nach sechs Jahren zugesichert.
Für Sek-II-Lehrkräfte an Schulen, die auch über Stellen mit der Wertigkeit A13 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verfügen, erfolgt der Laufbahnwechsel nach Ablauf von vier Jahren grundsätzlich an derselben Schule. Sollte das nicht möglich sein, ist grundsätzlich eine Versetzung an eine Schule der entsprechenden Schulform vorzunehmen.
Für Lehrkräfte an Schulen, die nicht über Stellen mit der Wertigkeit A13 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verfügen, erfolgt die Versetzung an eine Schule der Schulform Gesamtschule, Gymnasium, Sekundarschule, Schulversuch Gemeinschaftsschule, Schulversuch Primusschule, Weiterbildungskolleg oder Berufskolleg auf eine Stelle der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Die Versetzung oder Umsetzung soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Vierjahresfrist bzw. Sechsjahresfrist vorgenommen werden und erfolgt grundsätzlich zu den Versetzungsterminen 1.2. oder 1.8. des Jahres. Bei Einstellungen bis 31.10. erfolgt die Versetzung kurz vor Ablauf der Vier- bzw. Sechsjahresfrist zum 1.8., bei Einstellungen bis 30.4. erfolgt die Versetzung kurz vor Ablauf der Vier- bzw. Sechsjahresfrist zum 1.2. des Jahres.
Die Versetzung orientiert sich an dem Dienstort der Schule der Sekundarstufe I im Umkreis von 50 Kilometern unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung.
4. Vor dem Versetzungsverfahren werden mit den Lehrkräften Beratungsgespräche geführt.
5. Eine Bewerbung für den Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, während der vier bzw. sechs Jahre, d.h. vor Umsetzung der Laufbahnwechselgarantie, ist ausgeschlossen.
6. Es besteht das Angebot an die Lehrkräfte, an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule (§ 20 Absatz 9 Lehrerausbildungsgesetz 2009) teilzunehmen. Damit werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Probe geschaffen. Soweit die Qualifikationsmaßnahme während der Unterrichtszeit stattfindet, ist die Lehrkraft von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen.
7. Soweit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bereits eine Probezeit absolviert wurde, ist nach der Versetzung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt keine erneute Probezeit abzuleisten.
Stellenausschreibungen, Hinweise und Informationen werden im Internetauftritt leo.nrw.de veröffentlicht.
Der Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2025/26.
In Vertretung
gez. Mathias Richter
132-6.08.01.07-140244
14. April 2023
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 24.01.2025
An die Bezirksregierungen
in Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
nachrichtlich IT.NRW
Einstellungen von Lehrkräften mit einer auf die Sekundarstufe I bezogenen Lehramtsbefähigung in den öffentlichen Schuldienst für die Schulform Grundschule und entsprechende Stellen im Schulversuch PRIMUS
Grundlagenerlass für die Lehrereinstellung in den öffentlichen Schuldienst vom 9. August 2007 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 21- 01 Nr. 16)
Jährlicher Erlass für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst in der jeweils geltenden Fassung
Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen an Grundschulen und in die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern werden auf der Grundlage der oben genannten Erlasse die folgenden zusätzlichen Festlegungen getroffen:
1. Soweit im Rahmen der Ausschreibungs- oder Listenverfahren keine Lehrkraft mit einer Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder entsprechendem Lehramt gemäß Nr. 2.1.1 des jährlichen Einstellungserlasses für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zur Verfügung steht, kann auch eine Lehrkraft befristet mit dem Ziel der späteren Dauerbeschäftigung eingestellt werden, die über eine der folgenden Lehramtsbefähigungen verfügt:
- Lehramt an Haupt, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (18),
- Lehramt an Haupt,- Real- und Gesamtschulen (17),
- Lehramt für die Sekundarstufe I (20)
2. Lehrkräfte mit einer der zuvor genannten Lehramtsbefähigungen können sich auf Stellenausschreibungen an Grundschulen oder die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern bewerben, wenn die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Eine Bewerbung für eine entsprechende Listenziehung ist ebenfalls möglich und sinnvoll.
3. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet mit dem Zweck des Erwerbs der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Lehrkräfte verpflichten sich damit, dieses Lehramt gemäß § 20 Abs. 9 LABG vom 12. Mai 2009 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 LABG vom 2. Juli 2002 zu erwerben. Nach Erwerb dieser Lehramtsbefähigung erfolgt die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bzw., bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
4. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme zur allgemeinen Einführung in die Grundschuldidaktik im Umfang von 60 Wochenstunden im Verlauf des Schulhalbjahres teilzunehmen. Soweit die Qualifizierungsmaßnahme während der Unterrichtszeit stattfindet, ist die Lehrkraft von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses zur Fort- und Weiterbildung (BASS 20-22 Nr. 8).
5. Stellenausschreibungen, Hinweise und Informationen werden im Internetauftritt leo.nrw.de veröffentlicht. Darüber hinaus bestehen Bewerbungsmöglichkeiten auf die unter verena.nrw.de veröffentlichten befristeten Vertretungsbedarfe.
Der Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2028/29.
Im Auftrag
gez. Oliver Bals
113 - 6.08.01.07 Nr. 118574/14
24. September 2018
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 02.07.2020
An die Bezirksregierungen
in Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Einstellung von Lehrkräften mit dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Fach Pädagogik an Berufskollegs für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik mit einem Zertifikatskurs Sozialpädagogik
Runderlass vom 9.8.2007 – BASS 21 – 01 Nr. 16
Runderlass vom 28.09.2016 – 113 – 6.08.01.07
Nach dem jährlichen Einstellungserlass zur Einstellung von Lehrkräften in der jeweils aktuellen Fassung bestehen an Berufskollegs bereits Möglichkeiten der Öffnung für andere Lehrbefähigungen (Fächer) mit Zertifikatskurs (Nr. 2.5.4) und des Seiteneinstiegs (Nrn. 2.5.5 und 2.5.6). Folgende weitere mögliche Öffnung wird befristet zugelassen:
Zur Deckung des aktuellen Bedarfs an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik können am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder entsprechender Lehramtsbefähigungen und der Lehrbefähigung für das Fach Pädagogik teilnehmen, wenn die Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist die Verpflichtung zur Teilnahme an dem angebotenen Zertifikatskurs für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik.
Die Regelungen des Grundlagenerlasses vom 09.08.2007 und des jährlichen Einstellungserlasses in der jeweils aktuellen Fassung gelten insbesondere bezüglich der Stellenausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.
Die Einstellung erfolgt entsprechend der Regelungen des jährlichen Einstellungserlasses in der jeweils aktuellen Fassung für die Dauer des Zertifikatkurses zunächst in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Nach Abschluss des Zertifikatskurses wird ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein Probebeamtenverhältnis angeboten.
Dieser Erlass gilt befristet bis zum Einstellungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2025/26.
Im Auftrag
gez. Jörg Packwitz
211
20. August 2020
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Lehrereinstellungsverfahren;
Vorgriffsstellen (Einstellungskorridor) für die Schulform Gymnasium
In der 24. SchulMail vom 23.06.2020, der Pressekonferenz vom 24.07.2020 und der Mail zum Schuljahresbeginn vom 03.08.2020 wird zur Sicherstellung des Regelbetriebs im Schuljahr 2020/21 die Abordnung von Lehrkräften auf gymnasialen Vorgriffsstellen an andere Schulformen angesprochen.
Zur Deckung des künftigen Bedarfs in der Schulform Gymnasium wurden mit Zuweisungserlass vom 20.07.2020 Vorgriffsstellen zur Verfügung gestellt, die vorübergehend bis zum 31.07.2026 insbesondere zur Deckung eines Bedarfs an anderen Schulformen genutzt werden sollen.
Die Steuerung der Maßnahme erfolgt durch die Bezirksregierungen. Durch die untere und obere Schulaufsichtsbehörde sind in den entsprechenden Schulformen und Schulen Bedarfe und Ressourcen zu identifizieren und abzugleichen. Bedarf besteht insbesondere bei Schulen, die Schwierigkeiten haben, ihre verfügbaren Planstellen und Stellen mit ausgebildeten Lehrkräften zu besetzen. Zur Umsetzung stehen insbesondere folgende Maßnahmen zur Verfügung:
1. Abordnung von Bestandslehrkräften
Durch die obere Schulaufsichtsbehörde sollen Bestandslehrkräfte an Gymnasien angesprochen und ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Abordnung an Grundschulen, Sek-I-Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs angeboten werden. In Betracht kommen insbesondere Sek-II-Lehrkräfte an Gymnasien, die während der Abordnungszeit Unterricht an einer anderen Schulform erteilen wollen. Die abgebenden Schulen können nach Prüfung durch die Schulaufsichtsbehörde in diesen Fällen aus den Vorgriffsstellen zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten zur Deckung eines fachspezifischen Bedarfs erhalten.
Des Weiteren sollen durch die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden auch gezielt Sek-II-Lehrkräfte an Gymnasien angesprochen werden, die im Rahmen einer Beurlaubung/Elternzeitvertretung, z. B. an Grundschulen oder Sek-I-Schulen, tätig sind und ggfs. auf Dauer dort verbleiben wollen. Dies ist jedoch nur bei entsprechender Lehramtsbefähigung für die aufnehmende Schulform möglich.
Die Abordnung ist bereits im laufenden Schulhalbjahr möglich. Sie soll in der Regel zunächst für zwei Jahre erfolgen. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2025/26.
Wenn die Abordnungen auf freiwilliger Basis ausgeschöpft sind, können ausnahmsweise auch Abordnungen bis zu zwei Jahren ohne Zustimmung der Lehrkraft in Betracht kommen (vgl. § 24 Abs. 3 LBG NRW).
Dies gilt insbesondere, wenn an einer Schule auf der einen Seite ein fächerspezifisches Überangebot besteht und auf der anderen Seite in bestimmten Fächern der fächerspezifische Bedarf mit vorhandenen Lehrkräften nicht gedeckt werden kann.
Ob von Abordnungen ohne Zustimmung der Lehrkraft Gebrauch gemacht wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, wenn verlässliche Daten zu den Abordnungen auf freiwilliger Basis und zu den Neueinstellungen mit Teilabordnung vorliegen. Dies würde kurzfristig in einem eigenen Erlass erfolgen. Die Daten werden voraussichtlich erstmals nach dem 01.02.2021 zur Verfügung stehen.
Die Abordnung ist bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich bis zum vollem Stundenumfang möglich; Beamtinnen und Beamte auf Probe müssen zur Sicherstellung der laufbahngemäßen Verwendung mit mindestens 50 % an der abgebenden Schule verbleiben, vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 LVO, Nr. 1.1 RdErl. ,,Anwendung der Laufbahnverordnung; Probezeit, Dienstzeit", BASS 21-01 Nr. 12.
Die Abordnung von tarifbeschäftigten Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen ist ebenfalls mit vollem Stundenumfang möglich; während der tarifrechtlichen Probezeit von sechs Monaten und der Nachzeichnung der laufbahnrechtlichen Probezeit für Beamte müssen sie jedoch mit mindestens 13 Unterrichtsstunden (d.h. überhälftig) am Gymnasium tätig bleiben.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gilt außerdem, dass nach erfolgreichem Ableisten der Probezeiten ein überwiegender Einsatz in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer Besoldung nach A 12 nur vorübergehend (während der Abordnung) möglich ist. Bei dauerhaftem Einsatz. sind die Lehrkräfte nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu versetzen.
Hinsichtlich der im Rahmen der Abordnung .abzuleistenden Unterrichtsverpflichtung bitte ich die Ausführungen zu Nummer 2.1.3 der AVO-Richtlinien (BASS 11-11 Nr. 1.1) zu beachten. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden richtet sich grundsätzlich nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig ist, bei Teilabordnungen wird auf den überwiegenden Einsatz abgestellt. Bei der Feststellung des überwiegenden Einsatzes ist von der Pflichtstundenzahl der Schulform auszugehen, an die die betroffene Lehrkraft abgeordnet wird. Sofern bei Teilabordnungen an mehrere Schulformen die Lehrkraft überwiegend an Schulformen mit gleicher wöchentlicher Pflichtstundenzahl eingesetzt wird, ist diese Pflichtstundenzahl maßgeblich. Anderenfalls wird die Pflichtstundenzahl der Schulform zu Grunde gelegt, an der die Lehrkraft im größten Umfang eingesetzt ist. Ist ein solcher nicht feststellbar, gilt die Pflichtstundenzahl der Stammschule.
Die Tätigkeit im· Rahmen der Abordnung ist bei der Erstellung von Dienstlichen Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt zu berücksichtigen. Nach Nummer 8.5.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums ist bei Abordnungen und Teilabordnungen, die über sechs Monate hinausgehen, von der Beurteilerin oder dem Beurteiler für den Abordnungszeitraum ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag einzuholen.
2. Einstellung mit Abordnung
a) Einstellung bei gleichzeitiger Teilabordnung
Die Einstellung von Lehrkräften am Gymnasium soll den voraussichtlichen fächerspezifischen Bedarf, der sich spätestens durch den zusätzlichen Jahrgang ergeben wird, berücksichtigen (vgl. Zuweisungserlass vom 20.07.2020).
Neu einzustellende Lehrkräfte können an Gymnasien im Beamtenverhältnis (A 13) eingestellt werden und unterrichten dort mit 13 Unterrichtsstunden. Gleichzeitig werden sie an Grundschulen, Sek-I-Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs mit 12,5 Unterrichtsstunden bis zum Ende des Schuljahres 2025/26 abgeordnet (ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung). Damit wird auch sichergestellt, dass sie ihre im Beamtenverhältnis abzuleistende Probezeit entsprechend der erworbenen Befähigung in der Schulform Gymnasium absolvieren können, vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 LVO, Nr. 1.1 RdErl. ,,Anwendung der Laufbahnverordnung; Probezeit, Dienstzeit", BASS 21-01 Nr. 12.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen müssen während der tarifrechtlichen Probezeit von sechs Monaten und der Nachzeichnung der laufbahnrechtlichen Probezeit für Beamte mit mindestens 13 Unterrichtsstunden (bei Vollzeit), d.h. überhälftig, am Gymnasium tätig bleiben.
Bewerberinnen und Bewerber sind bereits mit der Stellenausschreibung oder im Listenverfahren mit dem Einstellungsangebot über die Abordnung und den Einsatz an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform zu informieren.
Die Ausschreibungen sollen möglichst ein Fach der Schulform enthalten, an die abgeordnet werden soll.
b) Einstellung bei gleichzeitiger Vollabordnung
Die Einstellung von Lehrkräften am Gymnasium ist auch mit einer Vollabordnung bei laufbahngemäßem Einsatz auf Sek-II-Stellen an Gesamtschulen, Sekundarschulen, Primusschulen und Berufskollegs möglich.
3. Allgemeines
Es besteht für die an Grundschulen abgeordneten Lehrkräfte die Verpflichtung, ·an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme zur allgemeinen Einführung in die Grundschuldidaktik im Umfang von 60 Wochenstunden im Verlauf eines Schulhalbjahres teilzunehmen. Soweit die Qualifikationsmaßnahme während der Unterrichtszeit stattfindet, ist die Lehrkraft von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses zur Fort- und Weiterbildung (BASS 20-22 Nr. 8).
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Lehrkräfte gelten die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in Teil 3 des SGB IX sowie die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Hinweise für den Schulbereich (BASS 21-06 Nr. 1.1 und Nr. 1.2).
Die Teilnahme an Konferenzen gehört gern. § 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG und§ 10 Abs. 3 ADO (BASS 21-02 Nr. 4) zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Für teilabgeordnete Lehrkräfte kann die Re gelung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in § 17 Abs. 2 ADO entsprechend angewandt werden. Danach erstreckt sich ihre dienstliche Verpflichtung in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen.
Einstellungen nach den folgenden Erlassen sind weiterhin möglich:
- Befristete Einstellung von Lehrkräften mit einer allgemeinen Lehramtsbefähigung in den öffentlichen Schuldienst für die Schulform Grundschule vom 13.09.2017,
- Einstellung von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an Grundschulen vom 13.09.2017 und
- Einstellung von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an Schulformen der Sekundarstufe I vom 03.07.2018.
4. Statistische Erhebung
a) Abordnung
Die Zahl der Lehrkräfte, die im Rahmen der Maßnahmen des Einstellungskorridors abgeordnet werden, bitte ich mir unter Nennung des Umfangs der Abordnung, deren Dauer sowie der Schulform der aufnehmenden Schule jeweils zum Ende jeden Schulhalbjahres bis zum 28.02. bzw. 31.08. zu berichten.
b) Einstellung
Die Zahl der Lehrkräfte, die im Rahmen der Maßnahmen des Einstellungskorridors an einem Gymnasium eingestellt werden und ihre Bereitschaft zu einer Teilabordnung an eine Schule einer anderen Schulform erklären, wird aus der Lehrereinstellungsdatei LEA-LEV erhoben.
Ich bitte um Information der Schulämter Ihres Bezirks.
In Vertretung
gez. Mathias Richter
213 – 1.13.02 – 577 / 211 – 6.08.01.07 Nr. 160021/20
20. Januar 2021
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
per E-Mail
Lehrereinstellungsverfahren; Vorgriffsstellen (Einstellungskorridor) für die Schulform Gymnasien – Teilzeit und Probezeit
Erlasse vom 20. Juli 2020 und 20. August 2020
Mit Erlass vom 20.08.2020 zur Besetzung der Vorgriffsstellen wurde geregelt, dass Lehrkräfte an Gymnasien eingestellt und mit 12,5 Wochenstunden an andere Schulformen abgeordnet werden. Da die Probezeit nur bei einer laufbahngerechten Verwendung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ohne entsprechende Ausweitung nach § 5 Abs. 7 LVO absolviert werden kann, sieht der Erlass einen ca. hälftigen Einsatz am Gymnasium (13 Wochenstunden) vor. Bei Teilzeitbeschäftigungen in der laufbahnrechtlichen Probezeit kann es aufgrund der Aufteilung der Unterrichtsverpflichtung zwischen der aufnehmenden und abordnenden Schule zu einer Ausweitung der Probezeit nach § 5 Abs. 7 LVO kommen. Dies soll verhindert werden.
I. Abordnung auf Sek-II-Stellen an Schulen, die gymnasiale Standards (Gesamt-, Sekundar-, Primusschulen und Berufskollegs) gewährleisten
Die Verwendung der Lehrkräfte in der laufbahnrechtlichen Probezeit erfolgt auch in der Abordnung auf Sek-II-Stellen an Schulformen, die gymnasiale Standards gewährleisten, laufbahngemäß.
Vollabordnungen im Sinne der Ziffer 2b. des Bezugserlasses sind möglich. Ebenso kann die Teilzeit zu gleichen Teilen auf die Unterrichtsverpflichtung am Gymnasium und an der aufnehmenden Schule aufgeteilt werden.
Wenn der Gesamtumfang der Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit insgesamt unterschreitet, erfolgt in der Regel eine Ausweitung der Probezeit nach § 5 Abs. 7 LVO.
Bei Teilzeitbeschäftigungen nach § 63 LBG NRW (voraussetzungslose Teilzeit) ist zunächst zu prüfen, ob dienstliche Belange der Bewilligung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Die Sicherung der Unterrichtsversorgung stellt einen solchen dienstlichen Belang dar. Da die Zuweisung der Vorgriffsstellen unter der Maßgabe erfolgt, dass die zusätzlichen Stellen für das Gymnasium in der Übergangszeit insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die unter einem konkreten Lehrkräftemangel leiden, stehen hier in der Regel dienstliche Belange entgegen. Falls in Ausnahmefällen eine voraussetzungslose Teilzeit bewilligt werden kann, ist ein Mindeststundenmaß von 20 Pflichtstunden pro Woche abzuleisten. § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bleibt unberührt.
II. Abordnung an Schulen, die keine gymnasialen Standards gewährleisten:
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf reduziert bei Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen nach § 64 LBG NRW die Teilzeitbeschäftigung vorrangig die Unterrichtsverpflichtung an der aufnehmenden Schule.
Bei Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen erfolgt keine Ausweitung der Probezeit nach § 5 Abs. 7 LVO, sofern der Einsatz am Gymnasium einen Umfang von 13 Pflichtstunden pro Woche nicht unterschreitet.
Sollte der Anteil der Abordnung so gering sein, dass ein sinnvoller Einsatz an der Abordnungsschule nicht mehr möglich ist, soll von einer Abordnung abgesehen werden. Wann ein Einsatz nicht mehr sinnvoll ist, ist im Einzelfall anhand der Bedarfssituation der aufnehmenden Schule zu entscheiden. In diesen Fällen wird die Einstellung der Lehrkraft auf das Kontingent der Vorgriffsstellen angerechnet, die vollständig am Gymnasium besetzt werden können. Gemäß Erlass vom 20. Juli 2020 (Referat 112) können von den jeweils den Bezirksregierungen für das Schuljahr 2020/21 zugewiesenen Vorgriffsstellen bis zu 25 Prozent zur Deckung des Lehrkräftemangels an Gymnasien eingesetzt werden.- Bei Teilzeitbeschäftigungen nach § 63 LBG NRW (voraussetzungslose Teilzeit) ist zunächst zu prüfen, ob dienstliche Belange der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Die Sicherung der Unterrichtsversorgung stellt einen solchen dienstlichen Belang dar. Da die Zuweisung der Vorgriffsstellen unter der Maßgabe erfolgt, dass die zusätzlichen Stellen für das Gymnasium in der Übergangszeit insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die unter einem konkreten Lehrkräftemangel leiden, stehen hier in der Regel dienstliche Belange entgegen. Falls in Ausnahmefällen eine voraussetzungslose Teilzeit bewilligt werden kann, ist ein Mindeststundenmaß von 20 Pflichtstunden pro Woche abzuleisten. § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bleibt unberührt.
Nach erfolgreichem Ableisten der laufbahnrechtlichen Probezeit ist eine andere Aufteilung der Pflichtstunden möglich.
III. Korrekturfälle
Bei Lehrkräften, die bereits auf der Grundlage des Erlasses vom 20.08.2020 eingestellt und bei denen die oben dargestellten Regelungen zum Einsatz bzw. zur Verteilung der Unterrichtsverpflichtung auf die aufnehmende und abgebende Schule sowie zur Teilzeitbeschäftigung noch nicht angewandt werden konnten, soll wie folgt verfahren werden:
Die Lehrkräfte erhalten ein Wahlrecht, ob sie die bisherigen, in ihrem Einzelfall getroffenen Festlegungen beibehalten möchten oder eine sofortige Anpassung erfolgen soll.
Eine sofortige Anpassung ist jedoch nur möglich, sofern Belange der aufnehmenden und der abgebenden Schule dem nicht entgegenstehen.
Anpassungen des Einsatzes bzw. der Verteilung der Unterrichtsverpflichtung sollen jedoch spätestens mit Beginn des nächsten Schulhalbjahres am 01.02.2021 erfolgen.
Anpassungen des Mindeststundenmaßes der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung sollen spätestens mit Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes erfolgen.
Sofern die Beibehaltung des bewilligten Stundenmaßes im Einzelfall zu einer Ausweitung der Probezeit führt, ist die Lehrkraft hierüber entsprechend zu informieren.
Im Auftrag
gez. Dr. Ludger Schrapper
211-71.01.09.01-000005
14. April 2023
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Erlass „Neueinstellungen an allen Schulformen mit grundsätzlicher Abordnungsmöglichkeit in unterversorgte Regionen/Schulformen
Umsetzung des Handlungskonzepts vom 14. Dezember 2022 zur Unterrichtsversorgung - Maßnahme Nr. III. 2
Um die Personalsituation in derzeit unterversorgten Schulen in Nordrhein-Westfalen zeitnah mit grundständig ausgebildetem Personal zu verbessern, sollen zukünftig sämtliche Neueinstellungen an allen Schulformen und in allen Regionen grundsätzlich mit Abordnungsmöglichkeiten verbunden werden.
1. Einstellung bei gleichzeitiger Vollabordnung
Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung an der Stammschule eingestellt und direkt für zunächst zwei Jahre in vollem Umfang abgeordnet. Voraussetzung ist, dass die abordnende Stammschule ausreichend gut mit Lehrpersonal versorgt ist.
Ausnahmesituationen an den Schulen mit Neueinstellungen hinsichtlich Personalausstattung und Fachbedarf sind zu berücksichtigen.
Bei Einstellungen im Seiteneinstieg ist eine Abordnung nicht möglich, da dies auf Grund der erforderlichen Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme dem Ziel, die Unterrichtsversorgung an den Abordnungsschulen sicherzustellen, entgegensteht.
Die Steuerung der Maßnahme erfolgt für jede einzelne Schule einzelfallbezogen durch die Schulaufsichtsbehörden. Durch die untere und obere Schulaufsichtsbehörde sind in den Schulformen und Schulen Bedarfe zu identifizieren und abzugleichen, bei denen im Rahmen einer Neueinstellung eine Vollabordnung an eine unterversorgte Schule realisiert werden kann.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob während der Abordnung ein Einsatz möglich ist, der den Verwendungsregelungen der §§ 4 und 19 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) entspricht (schulformgleiche Abordnung). Ist dies der Fall, gibt es weder eine zeitliche Beschränkung der Abordnung noch weitere einschränkende Regelungen.
In einem zweiten Schritt sind auch schulformübergreifende Abordnungen sowie schulamts- und regierungsbezirksübergreifende Abordnungen in Betracht zu ziehen.
Bei Abordnungen, während deren der Einsatz nicht den Verwendungsregelungen der §§ 4 und 19 LABG entspricht, soll zukünftig, befristet auf zwei Jahre, wie folgt verfahren werden:
Neu eingestellte Lehrkräfte, die ihre dreijährige Probezeit ableisten müssen (Normalfall), werden zunächst für zwei Jahre mit vollem Stundenumfang an eine unterversorgte Schule abgeordnet. Anschließend folgt der Einsatz an der ursprünglichen Stammschule (Modell 2 plus 1).
Lehrkräfte mit einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung an die unterversorgte Schule abgeordnet.
Nach Nummer 8.5.2 der Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (RdErl. d. MSB v. 19.07.2017, BASS 21-02 Nr. 2) ist bei Abordnungen und Teilabordnungen, die über sechs Monate hinausgehen, von der Beurteilerin oder dem Beurteiler für den Abordnungszeitraum ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag einzuholen.
Sofern mit der ersten dienstlichen Beurteilung eine eingeschränkte Bewährung oder eine Nichtbewährung festgestellt wird, wird für die betroffene Lehrkraft die Abordnung sofort beendet und die verbleibende Probezeit an der Stammschule abgeleistet.
Sofern Lehrkräfte eine verkürzte Probezeit ableisten müssen (weil Vordienstzeiten angerechnet werden können), ist der Abordnungszeitraum so festzulegen, dass mindestens ein Jahr der Probezeit an der Stammschule abgeleistet wird.
Bei Lehrkräften, die innerhalb der Abordnungszeit beurlaubt werden (wegen einer Elternzeit o.ä.), muss nach Rückkehr aus der Beurlaubung die Abordnungsdauer in einer Einzelfallberechnung neu festgelegt werden. Auch hierbei ist der Abordnungszeitraum so festzulegen, dass mindestens ein Jahr der Probezeit an der Stammschule abgeleistet wird.
Diese Abordnungspraxis soll auch für nach dem 1. Mai 2023 eingestellte Lehrkräfte auf sogenannten Vorgriffsstellen gelten, so dass die Abordnungsregelungen im Erlass zum Lehrereinstellungsverfahren; Vorgriffsstellen (Einstellungskorridor) für die Schulform Gymnasium vom 20. August 2020 sowie dem Erlass zum Lehrereinstellungsverfahren; Vorgriffsstellen (Einstellungskorridor) für die Schulform Gymnasium – Teilzeit und Probezeit vom 20. Januar 2021 für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt werden.
2. Einstellungsverfahren und Qualifizierung
Bewerberinnen und Bewerber sind bereits mit der Stellenausschreibung oder im Listenverfahren mit dem Einstellungsangebot über die Abordnung und den Einsatz an einer anderen Schule, Schulform und/oder Region zu informieren.
Die Ausschreibungen mit schulformübergreifender Abordnung sollen möglichst ein Fach der Schulform enthalten, an die abgeordnet werden soll.
Es besteht für die an Grundschulen abgeordneten Lehrkräfte die Verpflichtung, an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme zur allgemeinen Einführung in die Grundschuldidaktik im Umfang von 60 Wochenstunden im Verlauf eines Schulhalbjahres teilzunehmen. Soweit die Qualifikationsmaßnahme während der Unterrichtszeit stattfindet, ist die Lehrkraft von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses zur Fort- und Weiterbildung (BASS 20-22 Nr. 8).
3. Statistische Erhebung
Die Zahl der Lehrkräfte, die direkt nach der Einstellung an der Stammschule an eine unterversorgte Schule mit vollem Stundenumfang abgeordnet werden, wird aus der Lehrereinstellungsdatei LEA-LEV erhoben.
4. Gültigkeit
Diese Maßnahme ist befristet bis zum Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2025/26.
Ich bitte um Information der Schulämter Ihres Bezirks.
Im Auftrag
gez. Oliver Bals
2024-0002295 / 71.01.09.01-000005
22. April 2025
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
per E-Mail
Bezirksübergreifende dienstrechtliche Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in der Schulform Grundschule
- Abordnungen von Bestandslehrkräften
- Neueinstellungen mit Abordnungen
Erlasse vom 2. Februar 2023 (AZ: 213-71.02.09.02-000013-2022- 0005451), 14. April 2023 (AZ: 211-71.01.09.01-000005) und 27. November 2024 (AZ: 2024-0006089)
Um weiterhin die Personalsituation insbesondere in derzeit unterversorgten Grundschulen in Nordrhein-Westfalen zeitnah und kontinuierlich mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften zu verbessern, wird auf die bereits bestehenden Möglichkeiten aus den genannten Erlassen vom 2. Februar 2023, 14. April 2023 und 27. November 2024 unter Berücksichtigung der Ergänzungen aus diesem Erlass hingewiesen.
Die Unterrichtsversorgung hat weiterhin hohe Priorität. Dazu sind das Handlungskonzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung vom 14. Dezember 2022 und dessen Fortschreibung vom 24. Mai 2024 erarbeitet worden. Das Handlungskonzept und dessen Fortschreibung mit seinen 34 Maßnahmen gelten weiterhin fort und werden von den Schulaufsichtsbehörden weiterhin umgesetzt. Dabei ist die Lehrkräfteversorgung eine über die nächsten Jahre bestehende Herausforderung. Abordnungen sind eine Maßnahme aus dem Handlungskonzept, die weiterhin angewandt werden muss.
Alle Beteiligten sind sich der Tatsache bewusst, dass Abordnungen für die einzelne Lehrkraft sowie für die Kollegien der abgebenden Schulen mit Herausforderungen verbunden sind. Sie erfolgen mit Blick auf die Situation der aufnehmenden Schulen und auch zur Unterstützung der dortigen Kollegien.
Nachdem zunächst ein bezirksinterner Ausgleich ungleicher Verhältnisse in der Lehrkräfteversorgung durch die jeweilige Bezirksregierung mittels Abordnungen vorgenommen wurde, wird nunmehr auch ein bezirksübergreifender Ausgleich in der Schulform Grundschule erforderlich, da sich die Lehrkräfteversorgung je nach Regionen innerhalb der einzelnen Landesteile in Nordrhein-Westfalen zum Teil sehr unterschiedlich darstellt. Ab dem Schuljahr 2025/2026 sollen neben den bezirksinternen Abordnungen auch verstärkt bezirksübergreifende Abordnungen geprüft werden. Ein solcher bezirksübergreifender Ausgleich ist geeignet, schlechter versorgte Schulen kurzfristig überregional zu unterstützen.
Für eine landesweite Steuerung und einen stetigen bezirksübergreifenden Ausgleich sind einheitliche Kriterien anzulegen, um in allen Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen gleiche Bildungschancen der Grundschülerinnen und Grundschüler zu garantieren. Die Schulaufsichtsbehörden tauschen sich hierzu – gegebenenfalls bilateral – bezirksübergreifend aus, um diese Abordnungen zu koordinieren und damit die Unterrichtsversorgung gleichmäßig sicherzustellen.
I. Abordnungen von Bestandslehrkräften
1. Für eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sind Abordnungen von Bestandslehrkräften ein unverzichtbarer Baustein zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Hierbei kommt insbesondere den Planungen für das kommende Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 besondere Bedeutung zu.
Mit Erlass vom 2. Februar 2023 erfolgten Hinweise an die Schulaufsichtsbehörden u.a. zu Abordnungen von Bestandslehrkräften mit den dort aufgeführten Indikatoren. Mit Erlass vom 27. November 2024 wurden ergänzende Hinweise erteilt, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster aufgreifen. Die Erlasse gelten unverändert fort.
2. Nachfolgend ergehen folgende Hinweise, mit denen ein landesweit einheitliches Vorgehen der Schulaufsichtsbehörden bei bezirksübergreifenden Abordnungen für die Schulform Grundschule sichergestellt werden soll:
a) Einheitliches Vorgehen der Bezirksregierungen durch regelmäßige Besprechungen der Dezernate 41 und 47 der Bezirksregierungen; bei Bedarf unter Koordination des Ministeriums für Schule und Bildung,
b) Möglichst einheitlicher Zeitplan, indem alle Beteiligten frühzeitig über eine beabsichtigte und in der Folge umzusetzende Abordnung informiert werden. Die Entscheidungen sollten bis zum 15. Mai 2025 intern vorbereitet sein. Unter Berücksichtigung der Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen sollen die Abordnungsverfahren grundsätzlich drei bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen durchgeführt sein, um für die Lehrkräfte, die abgebenden und die aufnehmenden Schulen sowie die Grundschülerinnen und -schüler und deren Eltern Klarheit und Transparenz zu schaffen. Für andere Abordnungszeiträume sind entsprechende Zeiten des Vorlaufs zu beachten.
c) Möglichst einheitliche Dauer der Abordnungen bei Bestandslehrkräften. Die bezirksübergreifenden grundschulinternen Abordnungen sollen grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesprochen werden.
d) Freiwillige Abordnungen sind prioritär zu berücksichtigen. Entsprechend werden freiwillige Meldungen von Lehrkräften zuerst geprüft.
e) Auch Abordnungen aus dienstlichen Gründen ohne das Einverständnis der Lehrkräfte sind zu prüfen und umzusetzen, wenn die Anzahl der freiwilligen Abordnungen nicht ausreicht, eine ausgewogene Lehrkräfteversorgung sicherzustellen – unter Berücksichtigung der Vorgaben in den Erlassen vom 2. Februar 2023 und vom 27. November 2024 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster von August 2024 zu den Verwaltungsverfahren bei Abordnungen.
f) Dieser Erlass gilt für Abordnungen von Lehrkräften für die Schulform Grundschule mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, dem Lehramt für die Primarstufe, dem Lehramt für die Grund- und Hauptschule. Abordnungen von Lehrkräften mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förde-rung, dem Lehramt an Sonderschulen und dem Lehramt für Sonderpädagogik von Förderschulen an Schulen des Gemeinsamen Lernens sind nicht umfasst.
3. Die Schulaufsichtsbehörden identifizieren Grundschulen mit entsprechenden Bedarfen und Ressourcen. Hierbei muss die tatsächliche Personalsituation der einzelnen Schule zu Grunde gelegt werden. Im Rahmen der Identifizierung der Schulen können die Personalausstattungsquote und der Schulsozialindex Hinweise auf die Personalsituation geben. Entscheidend sind jedoch die Vor-Ort-Kenntnisse der Schulaufsichtsbehörden, um später bei den Entscheidungen die persönlichen und dienstlichen Gründe abwägen zu können. Allgemeiner Anhaltspunkt für eine besser versorgte Schule ist eine Personalausstattung, die größer ist als die Anzahl der anerkannten Gesamtstellen zuzüglich einer weiteren Stelle; eine schlechter versorgte Schule wird mit einer Personalausstattung, die mindestens zwei Stellen unter dem Bedarf liegt, oder mit einer Personalausstattungsquote von unter 90 Prozent definiert.
Das Ministerium für Schule und Bildung stellt den Schulaufsichtsbehörden zur Identifizierung von Grundschulen mit entsprechenden Bedarfen und Ressourcen nach den oben genannten Kriterien die notwendige landesweite Datenlage mit Stand 1. März und 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung. Im Anschluss identifizieren die Schulaufsichtsbehörden aufgrund ihrer Vorort-Kenntnisse die konkreten Schulen. Die vom Ministerium für Schule und Bildung zur Verfügung gestellte Datenlage kann aufgrund laufender Einstellungs-, Versetzungs- und Abordnungsverfahren nur ein Anhaltspunkt sein.
Die konkrete Auswahl der für eine Abordnung in Betracht kommenden Lehrkräfte muss auf Ebene der zuständigen Schulaufsichtsbehörden und nicht auf Ebene der Schulleitung erfolgen. In die Entscheidung sind die nach den aufgeführten Indikatoren (Anlage des Erlasses vom 2. Februar 2023 und Erlass vom 27. November 2024) in Betracht kommenden verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte einzubeziehen. Diese sind der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der Personalakte im Regelfall bekannt. Beim Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird diese je nach Art der Einschränkung mit in die Abwägung einbezogen.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise eine Abordnung ausgesprochen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist entsprechend zu dokumentieren. Es erfolgt eine Abwägung in jedem Einzelfall.
Bei der Entscheidung kann auch berücksichtigt werden, dass es sich bei einer Abordnung im Unterschied zu einer Versetzung nur um eine vorübergehende und damit zeitlich befristete Maßnahme handelt.
Aus schulfachlicher Sicht sollen grundsätzlich Lehrkräfte, die eine Klassenleitung in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 innehaben, zunächst nicht in eine Auswahl einbezogen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch Klassenleitungen der Jahrgansstufe 2 einbezogen werden müssen.
4. In die zu ermittelnden Bedarfe für eine Abordnung sind die noch durchzuführenden Versetzungs- und Neueinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn und die unterjährigen Verfahren frühzeitig einzuplanen.
5. Insbesondere Teilabordnungen von Lehrkräften sind oftmals mit besonderen Herausforderungen verbunden. Die im Rahmen der Leitlinien zum Gemeinsamen Lernen entwickelten Hinweise und Empfehlungen sind entsprechend zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Ziffer 2.3, 2.4 und Anlage 1 der Leitlinien Gemeinsames Lernen).
6. Bei Lehrkräften, die innerhalb der Abordnungszeit beurlaubt werden (z. B. wegen einer Elternzeit), muss nach Rückkehr aus der Beurlaubung die Abordnungsdauer in einer Einzelfallberechnung neu festgelegt werden.
7. Um die Bereitschaft für eine freiwillige Abordnung zu erhöhen, können von der Schulleitung individuelle Abreden zu Entlastungen – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – mit den abgeordneten Lehrkräften getroffen werden.
a) Abgeordnete Lehrkräfte sollen grundsätzlich nicht in Frühaufsichten und nicht im Rahmen des Offenen Ganztags eingesetzt werden. Hierbei sind jedoch die jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernisse vor Ort entscheidend. Auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft kann ein Einsatz in einer Frühaufsicht und/ oder im Rahmen des Offenen Ganztages erfolgen.
b) Für notwendige Auslagen, die Lehrkräften aus Anlass einer Abordnung aus dienstlichen Gründen entstehen, wird auf Antrag Trennungsentschädigung gewährt (§ 16 Landesreisekostengesetz in Verbindung mit der Trennungsentschädigungsverordnung), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die Beantragung der genannten Zuschüsse soll ein vereinfachtes Verfahren (§ 8 Trennungsentschädigungsverordnung) eingeführt werden, um den bürokratischen Aufwand für Lehrkräfte so gering wie möglich zu halten. Eine monatliche Beantragung soll entfallen. Vielmehr können Zuschüsse für längere, zurückliegende Zeiträume beantragt werden. Durch die Schulaufsichtsbehörden können außerdem monatliche Abschläge gezahlt werden.
c) Lehrkräfte, die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung nach den Regelungen dieses Erlasses für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren abgeordnet wurden, erhalten bei Interesse an einer Versetzung aus persönlichen Gründen bereits drei Jahre nach der ersten Antragstellung eine automatische Freigabe. Diese Regelung wird in die künftigen jährlichen Versetzungserlasse aufgenommen. Bei nachträglich noch zu entscheidenden Versetzungsanträgen zum 1. August 2025 wird diese Vergünstigung bereits berücksichtigt.
II. Neueinstellung bei gleichzeitiger Abordnung
1. Neben der Abordnung von Bestandslehrkräften ist die Möglichkeit der Einstellung von Grundschullehrkräften mit einer sofortigen Abordnung an unterversorgte Grundschulen weiterhin zu nutzen.
Bisher finden Einstellungen mit Abordnungen innerhalb eines Regierungsbezirks statt. Wie oben zu den Bestandslehrkräften beschrieben, soll nun auch die Abordnung von neu eingestellten Lehrkräften in allen Ausschreibungs- und Listenverfahren bezirksübergreifend geprüft werden.
Für besser versorgte Schulen sind grundsätzlich alle Ausschreibungs- und Listenverfahren mit einer bezirksinternen oder bezirksübergreifenden Abordnung an schlechter versorgte Schulen zu versehen.
Für schlechter versorgte Schulen sind die Ausschreibungs- und Listenverfahren nicht mit einer Abordnung zu verknüpfen.
Die Schulaufsichtsbehörden identifizieren die Schulen auf Grund der Personalausstattungsquote, des Sozialindexes und der Vor-Ort-Kenntnisse (siehe oben), um einen angemessenen bezirksinternen oder bezirksübergreifenden Ausgleich für die schlechter versorgten Schulen herzustellen.
Es gelten die oben beschriebenen Zielsetzungen und Festlegungen mit Ausnahme der Abordnungszeit und der Freigabefiktion für das Versetzungsverfahren.
Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung an der Stammschule eingestellt und sofort für zunächst grundsätzlich drei Jahre (Abweichung zu oben, siehe Nr. I 2.) wegen des Ableistens der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren in vollem Umfang abgeordnet. Voraussetzung ist, dass die abordnende Stammschule ausreichend gut mit Lehrpersonal versorgt ist. Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Abordnungszeit verlängert werden.
Ausnahmesituationen an den Schulen mit Neueinstellungen hinsichtlich Personalausstattung und Fachbedarf sind zu berücksichtigen.
Bei Einstellungen im Seiteneinstieg ist eine Abordnung nicht zulässig, da dies der Sicherung der berufsbegleitenden Ausbildung widersprechen würde.
Bewerberinnen und Bewerber sind bereits im Ausschreibungsverfahren mit der Stellenausschreibung oder im Listenverfahren mit dem Einstellungsangebot über die Abordnung und den Einsatz an einer anderen Schule oder in einem anderen Schulamtsbezirk zu informieren.
Es wird empfohlen, bei Einstellungsangeboten mit Abordnungen das aufnehmende Schulamt zu benennen, um einen konkreten Einsatz innerhalb des Schulamtsbezirks mit der abgeordneten Lehrkraft abstimmen zu können.
2. Die Lehrkräfte erhalten die Möglichkeit, ihre Einsatzwünsche im Listenverfahren um eine Abordnungsbereitschaft zu ergänzen. In ihrer Bewerbung kann die Lehrkraft angeben, dass sie bei einer Neueinstellung mit einer Abordnung einverstanden ist. Auf diese Weise können Lehrkräfte mit dieser Abordnungsbereitschaft ihre Einstellungschancen erhöhen, wenn Listeneinstellungen mit einer Abordnung zu vergeben sind. Diese Ergänzung wird in den kommenden jährlichen Einstellungserlass aufgenommen und ab Inkrafttreten dieses Erlasses bereits angewandt. Hierzu werden alle Lehrkräfte, die im Rahmen des Listenverfahrens eine Grundbewerbung abgegeben haben, angeschrieben und informiert.
3. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Lehrkräften sind bei einer Einstellung mit gleichzeitiger Abordnung ihre Behinderung und ihr Grad der Behinderung zu berücksichtigen. Hierbei ist mit den schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften zuvor Kontakt aufzunehmen, um neben ihrer Abordnungsbereitschaft auch die gesundheitliche Eignung in die Entscheidung mit einzubeziehen.
III. Statistische Erhebung
Die Zahl der Lehrkräfte, die direkt nach der Einstellung an der Stammschule an eine unterversorgte Schule mit vollem Stundenumfang abgeordnet werden, wird aus der Lehrereinstellungsdatei LEA-LEV erhoben. Bezirksübergreifende Abordnungen von Bestandslehrkräften werden nach wie vor auf Ebene des Ministeriums für Schule und Bildung evaluiert.
IV. Gültigkeit
Der Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2029/30. Bezirksübergreifende Abordnungen sind zunächst beschränkt auf die Schulform Grundschule; zu einem späteren Zeitpunkt wird geprüft, ob das Verfahren auch auf andere Schul-formen übertragen werden kann (Schulformen mit sonderpädagogischer Förderung – Gemeinsames Lernen und Förderschulen – und Schulformen der Sekundarstufe I).
Ich bitte um Information der Schulämter.
Im Auftrag
gez. Oliver Bals
113
11. April 2006
Bereinigte Fassung: Änderungserlass vom 17.5.2017 eingearbeitet
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
An die Schulämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW Schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern
Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen in die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern ab 1. August 2006 werden auf der Grundlage des Runderlasses vom 10.11.2000, zuletzt geändert durch Runderlass vom 26.11.2004, (BASS 21-01 Nr. 17) und des jährlichen Einstellungserlasses in der aktuellen Fassung folgende Festlegungen getroffen:
1. Die Stellen für die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern werden grundsätzlich im Ausschreibungsverfahren durch die Schulämter vergeben. Dabei können mehrere Stellen mit derselben Fächerkombination und demselben Anforderungsprofil in einer Ausschreibung zusammengefasst werden. Hierauf ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
Kurzfristig zu besetzende Stellen können auch im Listenverfahren vergeben werden.
2. Am Einstellungsverfahren für die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern können nur ausgebildete Lehrkräfte teilnehmen, die über eine der im jährlichen Einstellungserlass in der aktuellen Fassung für den Einsatz an der Grundschule genannten Befähigungen verfügen (Ausnahme siehe Runderlass vom 9.12.2016 - 113).
3. Die Auswahlgespräche werden von den Schulämtern durchgeführt. Die Schulämter können für verschiedene Stellenausschreibungen mehrere Auswahlkommissionen bilden. Der Auswahlkommission gehören mit Stimmrecht an:
- eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter des Schulamtes,
- eine Schulleiterin oder ein Schulleiter aus dem Schulamtsbezirk,
- die zuständige Gleichstellungsbeauftragte des Schulamtes,
- ein von einer Schulkonferenz einer Grundschule des Schulamtsbezirks aus der Mitte gewähltes Mitglied, das das Schulamt nach nachvollziehbaren Kriterien benennt.
Es ist zu vermeiden, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter und das von einer Schulkonferenz aus der Mitte gewählte Mitglied von derselben Grundschule stammen.
Beratend können teilnehmen:
- ein Mitglied des Personalrates,
- die Schwerbehindertenvertretung, sofern mindestens eine Schwerbehinderte oder ein Schwerbehinderter am Verfahren teilnimmt,
- die Schulaufsichtsbeamtin oder der Schulaufsichtsbeamte der Bezirksregierung.
4. Bei einem Wechsel vom Schulamt an eine Grundschule und bei einem Wechsel von einer Grundschule an eine andere Grundschule handelt es sich dienstrechtlich um eine Abordnung (§ 29 LBG NW). Nach Ablauf von zwei Jahren scheidet die Lehrkraft aus der schulformübergreifenden Vertretungsreserve aus und wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Grundschule versetzt (§ 28 LBG NW ). Soweit nach den zwei Jahren eine Grundschule außerhalb des bisherigen Schulamtsbezirks in Betracht kommt, gelten die allgemeinen Regelungen des Versetzungsverfahrens.
5. Mit der Umwandlung des bisherigen Vertretungspools an Grundschulen in eine schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern entfällt ab 1. August 2006 die Möglichkeit, Stellen für den Vertretungspool an Grundschulen auszuschreiben und neu zu besetzen. Bestehende Verträge des bisherigen Vertretungspools haben bis zum Ende des jeweiligen Vertrages Bestand. Veröffentlichungen für noch nicht besetzte Stellen des bisherigen Vertretungspools Grundschule im Internetauftritt VERENA sind zurückzuziehen und im Rahmen der schulübergreifenden Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern auszuschreiben.
Im Übrigen wird auf die gemeinsamen Informationen der Lehrereinstellungsbüros der Bezirksregierungen zur "Internetbasierten Erfassung von Stellenausschreibungen" - (INES-Handbuch) und die "Hinweise zur Durchführung der Ausschreibungsverfahren in der Schulform Grundschule" sowie auf die Handreichung "Schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern" verwiesen.
In Vertretung des Staatssekretärs
gez. Dr. Ulrich Heinemann
113-6.08.01.07-130746
6. Mai 2018
Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 30.06.2020
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Lehrereinstellung
Vorgezogenes Listenverfahren mit lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen (Erste Staatsprüfung oder Master of Education)
RdErl. vom 09.08.2007 – BASS 21-01 Nr. 16 - in der aktuellen Fassung
Für die Einstellung von Lehrkräften an Schulen mit dringend benötigten Fächern oder in schwer zu versorgenden Regionen kann bereits vor den anstehenden Ausschreibungs- und Listenverfahren ein vorgezogenes Listenverfahren durchgeführt werden.
Soweit keine Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung im Bewerberfeld vorhanden sind, können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses berücksichtigt werden. Dafür gelten die Regelungen des Bezugserlasses sowie des jährlichen Lehrereinstellungserlasses in der jeweils aktuellen Fassung.
Vorgezogene Listenziehung:
Bei der vorgezogenen Listenziehung wird wie folgt vorgegangen:
Nach dem Aufrufen bestimmter Fächerkombinationen und einzelner Kreise oder kreisfreier Städte werden zunächst Einstellungsangebote an Absolventinnen und Absolventen mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes vergeben. Wenn keine Absolventinnen und Absolventen mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können auch Bewerbungen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit lehramtsbezogenem Abschluss berücksichtigt werden, die zurzeit ihren Vorbereitungsdienst beenden und zum Einstellungstermin ihre (Zweite) Staatsprüfung bestanden haben werden. Die Auswahl erfolgt in beiden Gruppen gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Dazu wird die nach dem Bezugserlass zu bildende Ordnungsgruppenliste wie folgt erweitert: Im Anschluss an die Auflistung der Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst werden die o. a. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Reihenfolge der Note der Ersten Staatsprüfung oder der Durchschnittsnote aus Bachelor- und Masterzeugnis aufgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass schwerbehinderte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unabhängig von der Note der Ersten Staatsprüfung oder der Durchschnittsnote aus Bachelor- und Masterzeugnis an den Anfang des Bewerberkreises einsortiert werden. Die bisher geltenden Regelungen zum Listenverfahren (z. B. Mütterquote, Versetzungsabgleich) sind auch für dieses Listenverfahren zu beachten.
Die jeweilige Listenziehung findet bei der federführenden Bezirksregierung unter Beteiligung der jeweiligen Hauptpersonalräte und der Hauptschwerbehindertenvertretungen statt.
Zur Vorbereitung des vorgezogenen Listenverfahrens werden die Bezirksregierungen die in Frage kommenden Schulen und Schulämter beraten und abstimmen. Vorab sind im aktuellen Versetzungsverfahren nicht realisierte Versetzungsanträge zu prüfen.
Eine vorherige Beteiligung der Schulkonferenz durch die Schule über die Teilnahme am vorgezogenen Listenverfahren wird empfohlen.
Der zuständige Personalrat für Lehrkräfte ist über die ausgewählten schwer zu versorgenden Schulen vor der Listenziehung kurzfristig zu informieren.
Das Listenangebot im vorgezogenen Listenverfahren wird an Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber unter dem Vorbehalt vergeben, dass die (Zweite) Staatsprüfung zum Einstellungstermin bestanden worden ist.
Nachteilsausgleich:
Zum jeweiligen Einstellungstermin wird vom Ministerium für Schule und Bildung eine Nachteilsausgleichsprüfung vorgenommen. Dabei wird geprüft, ob nach Einbeziehen der Note der (Zweiten) Staatsprüfung in die Ordnungsgruppe ein Einstellungsangebot an eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber hätte vergeben werden müssen.
Termine:
Die Termine für die vorgezogenen Listenziehungen werden auf leo.nrw.de veröffentlicht.
Dieser Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens bis zum Schuljahresbeginn 2025/26.
In Vertretung
gez. Mathias Richter
Die Verordnung kann auf RECHT.NRW eingesehen werden.