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Grafische Darstellung stark vergrößerter stilisierter Corona-Viren, die von einer ausgestreckten Hand abgewehrt werden.

Schulbetrieb und Corona

Hier finden Sie die aktualisierten Regelungen zum Schulbetrieb nach Auslaufen der Corona-Verordnungen.

Drei Jahre hat der Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Alltag und insbesondere das Schulleben erheblich geprägt. Mit Ablauf des 28. Februar 2023 ist die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ausgelaufen. Damit gibt es für den schulischen Bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus keine Sonderregeln mehr. Die Erfahrung der vergangenen Monate hat gezeigt, dass die Menschen in NRW und insbesondere auch die Schulgemeinschaften sehr verantwortungsvoll gemeinsam handeln.

Auch wenn der Schulalltag nun wieder durch eine weitgehende Normalität geprägt ist, sind folgende Punkte weiterhin von Bedeutung:

Diese Regelungen gelten ab dem 1. Februar 2023:

Die ehemals für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zum einen die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie zum anderen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – sind mit Ablauf des 31. Januar 2023 ausgelaufen.

Für den Schulbereich gibt es daher keine Sonderregelungen mehr. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule ist ersatzlos weggefallen.

Auch die 5-tägige Isolationspflicht ist entfallen. Gleichwohl darf in der Schule eine Maske getragen werden. Grundsätzlich gilt zudem: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.

An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln. Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.

Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher oberste Priorität.

Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aus Gründen des Infektionsschutzes oder weil Lehrkräfte im Einzelfall aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht im Unterricht eingesetzt werden können nicht oder nicht vollständig erteilt und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.

Die Voraussetzungen zur Einrichtung von Distanzunterricht sind in der Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 43 vom 6. Dezember 2022, Seite 991 bis 1012) geregelt. Ergänzende Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere zu organisatorischen sowie pädagogisch-didaktischen Fragen, finden Sie hier.

Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.

Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG). Dies hat das Ministerium für Schule und Bildung erst kürzlich noch einmal klargestellt.

Für einen guten und verantwortungsvollen Umgang miteinander empfiehlt es sich, die bewährten Hygienemaßnahmen weiter fortzuführen, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken durch Infektionskrankheiten (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben. In unserer Gesellschaft und somit auch in unseren Schulen kommt daher dem eigenverantwortlichen Verhalten der einzelnen Person und somit auch Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und allen Beteiligten weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Wir werden gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium die Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen und sind für den Fall einer sich wieder verändernden Gesamtlage jederzeit in der Lage, entsprechende Unterstützung und Handlungsempfehlungen zu geben.

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