Demokratiebildung stärken und Chancengerechtigkeit verbessern
Verbändeanhörung zum 19. Schulrechtsänderungsgesetz startet / Ministerin Feller: Wir entwickeln unsere Schulen gezielt weiter, um unseren Schülerinnen und Schülern eine gute Bildung mit auf den Weg zu geben
Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Das Schulministerium hat den Entwurf für das 19. Schulrechtsänderungsgesetz vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet. Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Demokratiebildung zu stärken, die Chancengerechtigkeit für Schülerinnen und Schüler zu verbessern und ein wohnortnahes und differenziertes Schulangebot zu sichern. Schulministerin Dorothee Feller: „Wir entwickeln unser Schulsystem Schritt für Schritt mit konkreten Maßnahmen weiter. Mit der Gesetzesänderung stärken wir die Handlungssicherheit von Lehrkräften und Schulleitungen. Wir schaffen gute Bedingungen für die Arbeit in den Schulen, damit unsere Lehrkräfte Kindern und Jugendlichen eine gute Bildung mit auf den Weg geben können.“
Der Entwurf umfasst mehrere Änderungen im Schulgesetz, die den Schulen mehr Handlungsmöglichkeiten geben, für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Schulträger bei der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Bildungsangebots unterstützen. Zentrale Punkte:
Stärkung der Demokratiebildung bereits in der Grundschule
Demokratiebildung ist ein zentraler Auftrag von Schule. Kinder und Jugendliche sollen früh lernen, Verantwortung zu übernehmen, ihre Meinung zu vertreten und die Perspektiven anderer zu respektieren. Schulen sind deshalb Orte, an denen Demokratie nicht nur vermittelt, sondern auch gelebt wird.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Schülermitwirkung im Primarbereich verbindlich gestärkt. Künftig sind die Schulen verpflichtet, bereits in der Grundschule ein Beteiligungsgremium für die Schülerinnen und Schüler einzurichten. Auf diese Weise werden Kinder altersgerecht an demokratische Verfahren herangeführt und üben, eigene Meinungen zu entwickeln, diese zu formulieren und ihre Interessen einzubringen. Gleichzeitig werden Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und gemeinschaftliches Handeln gefördert.
Wie dieses Beteiligungsgremium konkret ausgestaltet wird, entscheidet die Schule unter Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand der Kinder. Möglich sind zum Beispiel ein Schülerrat, ein Klassenrat oder ein Schülerinnen- und Schülerparlament. Ziel ist es, demokratische Mitwirkung von Anfang an selbstverständlich zu machen. Ministerin Feller: „Demokratie will gelernt sein. Wenn Schülerinnen und Schüler früh erleben, dass ihre Stimme zählt und sie Verantwortung übernehmen können, stärkt das nicht nur die Schulgemeinschaft, sondern auch unsere demokratische Kultur insgesamt.“ In den vergangenen beiden Jahren haben sich bereits fast 150 Schulen aus ganz Nordrhein-Westfalen unter dem Titel „Your Vision“ mit neuen Beteiligungsformaten für Kinder und Jugendliche auseinandergesetzt.
Mehr Rechtssicherheit für Lehrkräfte
Schulen müssen ein sicherer Ort für alle sein. Damit Unterricht und Erziehung gelingen können, brauchen Lehrkräfte und Schulleitungen klare und verlässliche rechtliche Möglichkeiten, um auf Störungen, Gewalt oder Bedrohungen angemessen zu reagieren. Dazu gehören erzieherische Einwirkungen ebenso wie Ordnungsmaßnahmen, die eingesetzt werden können, wenn das Verhalten einzelner Schülerinnen oder Schüler den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt oder andere gefährdet.
Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen weiter präzisiert und ergänzt. Ziel ist es, den Schulen mehr Handlungssicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, schneller und differenzierter auf schwierige Situationen zu reagieren.
Neu eingeführt wird dazu die Möglichkeit, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch von bis zu vier Wochen anordnen kann, wenn eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine Gefährdung von Personen zu erwarten ist und ein sofortiges Eingreifen erforderlich erscheint. Ein solches präventives Einschreiten kann zum Beispiel notwendig sein, wenn konkrete Drohungen ausgesprochen wurden, wenn gefährliche Gegenstände mitgeführt werden oder wenn andere schwerwiegende Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefährdung vorliegen. In solchen Fällen kann die Schule schnell handeln. Eine Anhörung ist dann nachzuholen. Mit dieser Klarstellung stärkt die Landesregierung den Schulleitungen und Lehrkräften den Rücken, wenn es darum geht, gegen Gewalt, Bedrohungen oder massive Störungen konsequent vorzugehen.
Das Schulministerium setzt bereits zahlreiche Maßnahmen und Angebote zur Prävention und Intervention um. Nähere Informationen finden Sie hier.
Sicherung eines bedarfsgerechten Bildungsangebots vor Ort
Schulträger brauchen ausreichend Spielraum, um vor Ort ein passendes und verlässliches Bildungsangebot sicherzustellen. Gerade bei schwankenden Schülerzahlen, bei besonderen Schulprofilen oder bei Schulformwechseln müssen bedarfsgerechte Organisationsentscheidungen möglich sein. Der Gesetzentwurf sieht daher mehrere Neuregelungen vor, die die Schulträger bei der Planung und Sicherung des Schulangebots unterstützen.
So wird festgelegt, dass Schulträger bei einem Anmeldeüberhang einzelne Schulen von der Regel ausnehmen können, nach der auswärtige Schülerinnen und Schüler abgelehnt werden dürfen, wenn sie die gewünschte Schulform auch in ihrer Heimatgemeinde besuchen könnten. Damit bleibt es möglich, Schulen mit einem besonderen Profil oder mit überörtlicher Bedeutung auch für Schülerinnen und Schüler aus Nachbarkommunen offen zu halten.
Darüber hinaus wird die Regelung zur Mindestgröße von Schulen weiterentwickelt. Künftig ist bei Schulen, die in der Regel Schülerinnen und Schüler aufnehmen, welche nach der Erprobungsstufe die Schulform wechseln, nicht mehr allein die Zahl der Anmeldungen für die Eingangsklassen maßgeblich, sondern auch die zu erwartende Schülerzahl in den höheren Jahrgängen. Dadurch kann die Mindestgröße einer Schule auch dann als erreicht gelten, wenn sie spätestens ab Klasse 7 gesichert ist. Dies ermöglicht auch zukünftig eine höhere Durchlässigkeit des Schulsystems und verbessert insbesondere im ländlichen Raum die Möglichkeiten, ein wohnortnahes Schulangebot aufrechtzuerhalten.
„Diese Änderung stärkt die Gestaltungsmöglichkeiten der Schulträger und trägt dazu bei, dass auch unter veränderten Rahmenbedingungen ein differenziertes und bedarfsgerechtes Bildungsangebot vor Ort erhalten bleibt“, so Ministerin Feller.
PRIMUS-Schulen
Die Ermöglichung der Errichtung weiterer PRIMUS-Schulen leistet ebenfalls einen Beitrag zu einem differenzierten Beschulungsangebot vor Ort. PRIMUS-Schulen ermöglichen längeres gemeinsames Lernen über die Grundschule hinaus bis Klasse 10.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Grundlage geschaffen, dass ab dem Schuljahr 2028/29 bis zu sechs weitere Schulen genehmigt werden können, sodass zusammen mit den bereits bestehenden vier Schulen insgesamt bis zu zehn PRIMUS-Schulen in Nordrhein-Westfalen möglich sind. Die Errichtung weiterer PRIMUS-Schulen bedarf der Genehmigung des Schulministeriums, wenn der Schulträger einen entsprechenden Antrag vorgelegt hat. Dabei gilt, dass neue Standorte ausreichend groß sein müssen und mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang bilden, um das pädagogische Konzept dauerhaft tragfähig umzusetzen. Die besonderen Regelungen zur Organisation des Unterrichts an diesen Schulen bleiben bestehen.
Klare Grundlage für Nachteilsausgleich und Notenschutz
Durch das 19. Schulrechtsänderungsgesetz sollen die Voraussetzungen für Nachteilsausgleich einerseits und Notenschutz andererseits erstmals klar im Schulgesetz verankert werden. Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz geht es in erster Linie darum, Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen und Behinderungen so zu unterstützen, dass sie ihr individuelles Leistungspotenzial voll entfalten können und ihre Leistungen fair bewertet werden.
Bei einem Nachteilsausgleich können äußere Bedingungen angepasst werden, um bestehende krankheits- oder behinderungsbedingte Benachteiligungen auszugleichen, etwa durch Nutzung technischer Hilfsmittel bei Sinnesstörungen oder die Ermöglichung besonderer Rahmenbedingungen zum Beispiel bei Klassenarbeiten. Hier geht es beispielsweise um Audioanlagen bei Hörgeschädigten, vergrößerte Arbeitsmaterialien bei Sehstörungen, Schreibunterstützung bei motorisch eingeschränkten Personen oder auch um mehr Zeit bei Klassenarbeiten.
Der Notenschutz zählt nicht zu den Maßnahmen des Nachteilsausgleiches. Bei Gewährung eines Notenschutzes kann in begründeten Fällen auf die Bewertung einzelner abgrenzbarer Anforderungen verzichtet werden, wenn eine Behinderung die Erbringung dieser Anforderungen erheblich beeinträchtigt. Ziel beider Instrumente ist es, Chancengerechtigkeit zu sichern.
Ein Beispiel für einen Nachteilsausgleich: Ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Lese-Rechtschreib-Schwäche deutlich langsamer beim Erfassen von Texten, kann zum Ausgleich dieses Nachteils bei Klassenarbeiten zusätzliche Arbeitszeit gewährt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei unverändert, die Leistung wird jedoch unter angepassten Bedingungen erbracht.
Ein Beispiel für Notenschutz: Ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage, eine klar abgrenzbare Teilleistung eines Faches zu erbringen, kann im Einzelfall – über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches hinaus – auf eine Bewertung dieser Teilanforderung verzichtet werden. Dies kann zum Beispiel bei einer diagnostizierten Legasthenie der Fall sein. So kann auf Antrag der Eltern entschieden werden, dass bei einem Aufsatz die Rechtschreibleistung nicht in die Note einfließt. Da der Notenschutz erheblich über einen Nachteilsausgleich hinausgeht und zu individualisierten und damit abweichenden Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben führt, wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend festgelegt, dass ein gewährter Notenschutz im Zeugnis zu vermerken ist.
Ministerin Feller: „Mit der Verankerung im Schulgesetz schaffen wir mehr Rechtssicherheit für Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und wir stärken zugleich die Bildungsgerechtigkeit.“
Mit der Einleitung der Verbändeanhörung beginnt nun der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Die Landesregierung wird die Stellungnahmen der Verbände sorgfältig auswerten und anschließend über die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag entscheiden.
Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 5867 40.
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