Schulformspezifische rechtliche Regelungen
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule
Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.
Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule eine zweite Fremdsprache anbieten.
Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.
Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt.
Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:
1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und
2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt.
An der Hauptschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden:
- der Erste Schulabschluss, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 mit der Versetzung vergeben wird. Er berechtigt zum Besuch der Klasse 10 Typ A, bei überdurchschnittlichen Leistungen zum Besuch der Klasse 10 Typ B.
- der Erweiterte Erste Schulabschluss nach Klasse 10, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ A vergeben wird.
- der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ B vergeben wird. Wenn beim Abschluss der Klasse 10 Typ B in allen Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen oder schlechtere Leistungen nach den geltenden Bestimmungen ausgeglichen werden können, erhalten die Hauptschülerinnen und Hauptschüler mit dem Mittleren Schulabschluss die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
- Der Erste Schulabschluss wird ohne zentrales Prüfungsverfahren erworben.
- Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden nach einem Abschlussverfahren erworben.
Die Voraussetzungen für die Versetzung in die Klasse 10 Typ B sind in § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) im Einzelnen geregelt.
Die Versetzung erfolgt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind,
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder
- in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.
Für jeden der drei Fälle gilt, dass in einem der Fächer Englisch oder Mathematik die erforderliche Leistungsnote im Erweiterungskurs erbracht worden sein muss.
Versetzungsregelungen für die Hauptschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21- 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule" in § 25 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Realschule
Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist an allen Realschulen in Nordrhein-Westfalen Englisch. An einigen Realschulen wird Englisch in einem bilingualen Bildungsgang angeboten. Dort wird ab Klasse 7 auch ein Teil des Unterrichts in Sachfächern, z. B. Erdkunde, in der Zielsprache Englisch unterrichtet.
Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst auch die zweite Fremdsprache. Diese kann von den Schülerinnen und Schülern angewählt werden.
Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.
Nein, ab der Jahrgangsstufe 7 kann eine zweite Fremdsprache im Wahlpflichtunterricht angewählt werden.
Schulen können im ersten Halbjahr der Klasse 7 den Schülerinnen und Schülern die bisher unbekannten Schwerpunktfächer in epochaler Form vorstellen. Die Leistungen werden auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter „Wahlpflichtunterricht“ unter Angabe der vorgestellten Fächer bewertet. Eine Entscheidung erfolgt in diesem Fall am Ende der Vorstellungsphase. Die Möglichkeit des Wechsels bleibt erhalten. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
Jede Realschule bietet mindestens drei Schwerpunkte an.
Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der zweiten Fremdsprache
- im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik oder Informatik,
- im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Sozialwissenschaften,
- das Fach Wirtschaft,
- im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Kunst oder Musik.
Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
Versetzungsregelungen für die Realschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21- 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule" in § 26 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule
Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in
- Mathematik und Englisch in Klasse 7,
- Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9,
- einem der Fächer Biologie1, Physik oder Chemie in Klasse 9.
1Ab dem Schuljahr 2024/2025
Diese Fachleistungsdifferenzierung kann in unterschiedlichen Formen erfolgen:
- in Grund- und Erweiterungskursen (äußere Differenzierung) oder
- in gemeinsamen Lerngruppen innerhalb des Klassenverbandes (Binnendifferenzierung)
Die erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch. Die zweite Fremdsprache beginnt ab Klasse 7 und kann Französisch, eine andere moderne Fremdsprache (z. B. Spanisch, Niederländisch) oder Latein sein. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten.
An einigen Gesamtschulen wird bilingualer Unterricht angeboten. Bilingualer Unterricht zeichnet sich dadurch aus, dass in einem nichtsprachlichen Fach („Sachfach“) überwiegend eine Fremdsprache („Partnersprache“) als Arbeitssprache verwendet wird.
Für die Abschlüsse der Sekundarstufe I muss keine zweite Fremdsprache gewählt werden. Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe wechseln und in der Sekundarstufe I keine zweite Fremdsprache belegt haben, können die Bedingungen für die Vergabe des Abiturs durch Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
Der Wahlpflichtunterricht beginnt ab Klasse 7. Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
An der Gesamtschule sind Ergänzungsstunden fester Bestandteil des Unterrichtsangebots in den Klassen 5 bis 10. Sie werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen, dem Fach des Wahlpflichtunterrichts sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel und für berufsorientierende Angebote verwendet. Ergänzungsstunden können z.B. für die zweite oder dritte Fremdsprache eingesetzt werden.
Versetzungsregelungen für die Gesamtschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21 - 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule" in § 28 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für das Gymnasium
Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.
Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 6 zweite Fremdsprache Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Einige Gymnasien bieten ab Klasse 5 auch bilingualen Unterricht an. An diesen Schulen wird ab Klasse 7 der Unterricht in ausgesuchten Sachfächern in der Fremdsprache durchgeführt.
Nein, die zweite Fremdsprache muss am Gymnasium durchgängig bis zum Ende der Sekundarstufe I belegt werden.
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 8 die Schulform wechseln. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit Latein.
Die Frage ist jedoch, ob nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums bei einem Wechsel auf die Realschule in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden können. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine Realschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen der Realschule ohne Berücksichtigung der Note in Latein erfüllen.
Da die Fortführung von Latein in der Realschule nicht möglich ist, muss dort im Wahlpflichtunterricht ein anderes Schwerpunktfach gewählt werden.
Versetzungsregelungen für das Gymnasium
Die Versetzungsbestimmungen sind in den §§ 21-24 und 27 der APO-S I festgelegt.