Dachmarke Bildungsportal NRW
Rückansicht eines Mädchens mit Rucksack vor einem Klassenraum.

Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Die Eltern benachrichtigen bei allen Schulversäumnissen unverzüglich die Schule. 

Grundsätze zur Teilnahmepflicht und zu Ausnahmen regelt der Runderlass BASS 2023/2024 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de)

Folgende besondere Ausnahmesituationen können bei Eltern die Frage aufkommen lassen, ob ihr Kind am Unterricht tatsächlich teilnehmen muss: 

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW können Schulen nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Generelle schulische Regelungen, z.B. dass im Falle eines Unterrichtsversäumnisses aus gesundheitlichen Gründen bei dem Versäumnis von Klassenarbeiten und Klausuren oder bei einem Versäumnis einer bestimmten Zahl von Tagen stets ein Attest beizubringen ist, sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig. Ob begründete Zweifel eine Attestanforderung rechtfertigen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Entsprechende Anhaltspunkte können etwa besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer der Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor Beginn oder im Anschluss von Ferien (Ferienverlängerung) sein.

Eine Besonderheit gilt für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor.

Eine Freistellung vom Sportunterricht ist in aller Regel nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Dies setzt immer die Vorlage eines ärztlichen Attestes voraus. Es gibt ein Formblatt, das der Arzt verwenden sollte.

Vermeintliche Unsportlichkeit, fehlende Erfolgserlebnisse und Hänseleien durch Mitschülerinnen oder Mitschüler sind keine Gründe für eine Befreiung vom Sportunterricht. In diesen Fällen sollte ein offenes Gespräch mit der Sportlehrerin oder dem Sportlehrer stattfinden.

vgl.: § 43 Abs. 1 SchulG