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Rückansicht eines Mädchens mit Rucksack vor einem Klassenraum.

Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Die Eltern benachrichtigen bei allen Schulversäumnissen unverzüglich die Schule. 

Grundsätze zur Teilnahmepflicht und zu Ausnahmen regelt der Runderlass BASS 2023/2024 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de)

Folgende besondere Ausnahmesituationen können bei Eltern die Frage aufkommen lassen, ob ihr Kind am Unterricht tatsächlich teilnehmen muss: 

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW können Schulen nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Generelle schulische Regelungen, z.B. dass im Falle eines Unterrichtsversäumnisses aus gesundheitlichen Gründen bei dem Versäumnis von Klassenarbeiten und Klausuren oder bei einem Versäumnis einer bestimmten Zahl von Tagen stets ein Attest beizubringen ist, sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig. Ob begründete Zweifel eine Attestanforderung rechtfertigen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Entsprechende Anhaltspunkte können etwa besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer der Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor Beginn oder im Anschluss von Ferien (Ferienverlängerung) sein.

Eine Besonderheit gilt für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor.

Eine Freistellung vom Sportunterricht ist in aller Regel nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Dies setzt immer die Vorlage eines ärztlichen Attestes voraus. Es gibt ein Formblatt, das der Arzt verwenden sollte.

Vermeintliche Unsportlichkeit, fehlende Erfolgserlebnisse und Hänseleien durch Mitschülerinnen oder Mitschüler sind keine Gründe für eine Befreiung vom Sportunterricht. In diesen Fällen sollte ein offenes Gespräch mit der Sportlehrerin oder dem Sportlehrer stattfinden.

vgl.: § 43 Abs. 1 SchulG

Schülerinnen und Schüler

Das Recht, an öffentlichen Versammlungen, Protestzügen oder Mahnwachen teilzunehmen, wird durch Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Die Ausübung dieses Grundrechts findet ihre Schranken im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Artikel 7 Grundgesetz) sowie für Schülerinnen und Schüler in den gesetzlichen Bestimmungen zur Schulpflichterfüllung. Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Ihre Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit ist daher unzulässig.

Je nach Grund des Streiks kann die Dokumentation eines unentschuldigten Fehlens auf dem Zeugnis im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als abschließende schulische Reaktion ausreichend sein.

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Demonstrationsteilnahme eine Klassenarbeit oder eine Prüfungsklausur nicht mitschreiben, erbringen die Leistung aus einem von ihnen zu vertretenen Grund nicht. Die nicht erbrachte Leistung wird wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG)

Lehrerinnen und Lehrer

Für Lehrkräfte ergeben sich die Beschränkungen aus ihrer dienstrechtlichen Verpflichtung, Unterricht zu erteilen. Somit ist das Demonstrationsrecht grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit wahrzunehmen.

Schule/ Schulleitung

Störungen des Unterrichtsbetriebes, insbesondere der Durchführung von zentralen Prüfungen (Zentralabitur, Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses am Ende der Klasse 10) durch Demonstrationen sind durch Ausübung des Hausrechts durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterbinden. Sofern Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch Demonstranten gehindert werden, das Schulgelände zu betreten oder zu verlassen, ist dies nicht zu dulden.

Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Schule verbietet es, dass sich die Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung einseitig zugunsten oder zuungunsten bestimmter gesellschaftlicher oder politischer Gruppen oder Interessenverbände einsetzt. Insoweit kommt es also darauf an, ob eine Veranstaltung hinreichend "unparteilich" ist. Die Schule wird aber entsprechend ihrem pädagogischen Auftrag Raum geben für die Äußerung von Betroffenheit und für kontroverse Diskussionen (vgl. Rahmenvorgabe "Politische Bildung", Heft 5000 der Schriftenreihe "Schule in NRW"; Runderlass vom 7.7.2001, ABl. NRW. 1 S. 206).

Über die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Schulveranstaltung außerhalb des planmäßigen Unterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Neben der Unparteilichkeit der Schule ist dabei die Nichtgefährdung von Schülerinnen und Schülern zu beachten. Eine Veranstaltung kann als Schulveranstaltung nicht zugelassen werden, wenn damit ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden ist. Bei allen Schulveranstaltungen trägt die Schule die Verantwortung und die Aufsichtspflicht. Demonstrationen sind in der Regel mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden, weil die Aufsicht schwierig ist.

Veranstaltungen, die eine bestimmte Meinungsäußerung zum Inhalt haben, können unabhängig davon, ob sie Schulveranstaltungen sein können oder nicht, immer nur freiwillig sein. Eine "Bekenntnisveranstaltung" mit staatlicher Zwangszuführung schulischer Gruppen ist nicht zulässig und würde auch den beabsichtigten Zweck verfehlen.

Die Teilnahme an außerschulischen Versammlungen kann nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters einzelnen Schülerinnen und Schülern oder je nach Alter bestimmten Schülergruppen im Einzelfall auf Antrag durch Beurlaubung vom Unterricht ermöglicht werden.

Nicht ausgeschlossen ist es auch, dass für einzelne Klassen oder Kurse der Unterricht so verlegt wird, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte an einer außerschulischen Veranstaltung teilnehmen können, ohne dass Unterricht ausfällt.